Bundesgerichtsentscheid

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; Rückstufung

2C_110/2026Entscheid vom 16.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der italienische Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und besitzt eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Wegen eines seit März 2018 andauernden Sozialhilfebezugs von insgesamt Fr. 175'108.70 sowie ungenügender Integrationsbemühungen widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug seine Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Rückstufung rechtmässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig ist, wenn ein aktuelles und genügend ausgeprägtes Integrationsdefizit vorliegt, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Der langjährige und erhebliche Sozialhilfebezug sowie das Fehlen ernsthafter Arbeitsintegrationsbemühungen trotz voller Arbeitsfähigkeit rechtfertigten die Annahme eines solchen Defizits; die geltend gemachten persönlichen Schwierigkeiten stellten keine gewichtigen Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG dar. Weder das Freizügigkeitsabkommen noch der Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Italien standen der Rückstufung entgegen, da diese keine Wegweisung bewirkt. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Behebung des selbstverschuldeten Integrationsdefizits und weil der Aufenthalt in der Schweiz nicht unmittelbar gefährdet ist, erachtete das Gericht die Massnahme als verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_110/2026

Urteil vom 16. September 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni,

nebenamtliche Bundesrichterin Hänni D.,

Gerichtsschreiberin Braun.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Zlatko Janev,

gegen

1. Amt für Migration des Kantons Zug,

Postfach 857, 6301 Zug,

2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude,

Seestrasse 2, 6301 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; Rückstufung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 9. Januar 2026 (V 2024 99).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1982) ist italienischer Staatsangehöriger. Er lebt seit seiner Geburt in der Schweiz, besuchte die Schweizer Schulen und schloss die Ausbildung zum Automobil-Assistenten ab. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. A.________ ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, deren Kontrollfrist letztmals am 23. Oktober 2019 mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2025 verlängert wurde.

Zwischen 2002 und 2021 erwirkte A.________ 14 strafrechtliche Verurteilungen wegen wiederholter Tätlichkeiten, Fahrens ohne Berechtigung, wiederholter Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Drohung, wiederholter Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit, Fahrens unter Drogeneinfluss, wiederholter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Hausfriedensbruchs, wiederholter Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Sachbeschädigung, Störung des Dienstes gemäss § 10 Abs. 1 lit. b des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Zug vom 23. Mai 2013 (ÜStG; BGS 312.1) sowie Missachtung der (mittlerweile ausser Kraft stehenden) Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2) und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 70 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt 680 Tagessätzen sowie zu Bussen von total Fr. 4'850.-- verurteilt.

Seit März 2018 bezieht A.________ ununterbrochen Sozialhilfe, wobei die bezogenen Sozialhilfeleistungen insgesamt Fr. 175'108.70 betragen. Während seines Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde U.________ sind mehrere mögliche temporäre Arbeitseinsätze nicht zustande gekommen. Er weigerte sich zudem, an Arbeitsprojekten teilzunehmen und brach die Beratung bei der Fachstelle Berufsintegration (GGZ) ab, worauf ihm die Sozialhilfe gekürzt wurde. Während seines Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde V.________ nahm er an keinem der Integrationsprogramme teil und hat seine Arbeitsbemühungen nicht immer regelmässig vorgelegt. Auch in der Stadt W.________ nahm er an keinen Arbeitsintegrationsprojekten teil.

Seit Februar 2024 schickt A.________ der Zuger Polizei regelmässig E-Mails mit stark beleidigendem Inhalt. Vom 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2024 absolvierte A.________ ausserdem ein Eignungs-Praktikum in einem privaten Unternehmen.

B.

Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ermahnte das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) A.________ zunächst mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 und verwarnte ihn sodann mit Verfügung vom 17. März 2022.

Am 21. September 2023 hat das AFM die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ wegen dessen Sozialhilfebezugs widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersetzt.

Dagegen hat A.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug erhoben, der diese mit Beschluss vom 10. September 2024 abwies. Eine gegen diesen Beschluss durch A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Januar 2026 ab.

C.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 führt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das AFM sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Während der Regierungsrat des Kantons Zug auf eine Vernehmlassung verzichtet, lassen sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das AFM nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor, da die Niederlassungsbewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34 AIG [SR 142.20]; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 1.1); es besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Bewilligung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), als mit der Rückstufung - d.h. mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - in ein bisher grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis eingegriffen und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dadurch verschlechtert wird.

Der Beschwerdeführer war bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt und drang dort mit seinen Anträgen nicht durch. Er ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).

3.

Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der seitens der Vorinstanz bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung).

3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und bezweckt, die betroffene ausländische Person präventiv dazu zu bewegen, ihr Verhalten zu ändern und sich besser zu integrieren, wobei es um die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits gehen muss und den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 2.1; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.1). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.2. Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt. Beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss die Rückstufung jedoch im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein seit Geltung des neuen Rechts aktualisiertes, genügend ausgeprägtes Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht (grundlegend: BGE 148 II 1 E. 5; vgl. auch Urteile 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 2.2; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.2; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.3). Entsprechend dürfen Migrationsbehörden vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente berücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und den Fortbestand des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum andauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 2.2; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.2; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.3).

3.3. Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; sie erfolgt jedoch als Einheit ("uno actu"), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 2.3; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.3; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.5).

4.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund des jahrelangen Sozialhilfebezugs das Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht (mehr) und hat auf ein Integrationsdefizit geschlossen. Es liege somit ein Rückstufungsgrund (Art. 63 Abs. 2 AIG) vor. Die Rückstufung sei im Übrigen verhältnismässig.

5.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgehalten, er könne sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) stützen.

5.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, das AIG habe nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung oder das AIG für die betroffene Person eine vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA sei im FZA nicht geregelt, womit Art. 63 AIG gelte (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]). Die Rückstufung stelle keinen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte dar, womit selbst bei Vorhandensein eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA die Anforderungen betreffend die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht berücksichtigt werden müssten. Vorliegend sei das Aufenthaltsrecht gemäss FZA des Beschwerdeführers, der spätestens seit März 2018 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen sei und deshalb nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA betrachtet werden könne, längst erloschen (vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer könne auch aus keiner anderen Bestimmung des FZA eine Aufenthaltsberechtigung zu seinen Gunsten ableiten.

5.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz beziehe sich fälschlicherweise auf Art. 61a Abs. 4 AIG, der nur auf Personen mit Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet sei. Auch der Verweis auf Art. 6 Anhang I FZA sei unzutreffend, gewähre doch Art. 4 Anhang I FZA ein Verbleiberecht. Diese Feststellung stehe zudem im Widerspruch zum Ergebnis des Urteils, wonach ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde.

5.3. Mit dieser Argumentation dringt er nicht durch. Insbesondere begründet er nicht, inwiefern die Rückstufung entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen einen Eingriff in seine Freizügigkeitsrechte darstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob er allenfalls ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA hat und inwiefern er sich auf Art. 4 Anhang I FZA berufen kann. Wie er selbst zutreffend ausführt, hat eine allfällige Rückstufung keine Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, da er weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung wäre. Sofern seine Begründung überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. oben E. 2.1), erweist sich die Rüge als unbegründet.

6.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid fälschlicherweise den Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541) sowie die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541.3) nicht berücksichtigt. Diese würden ihm eine Niederlassungsbewilligung garantieren.

6.1. Nach Ziff. 1 der erwähnten Erklärung erhalten die italienischen Staatsangehörigen, die sich 5 Jahre ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben, die bedingungslose Niederlassungsbewilligung und haben das Recht, Stelle, Beruf und Wohnort nach Belieben zu wechseln.

6.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Vertragsbestimmungen zwar grundsätzlich anwendbar auf jene Staatsangehörigen, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen, was vorliegend der Fall ist (BGE 132 II 65 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie stehen jedoch praxisgemäss einem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht entgegen, weil Art. 1 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages den Aufenthalt und die Niederlassung der Bürger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von der Einhaltung der Vorschriften des letzteren Vertragsstaates abhängig macht (vgl. Urteile 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.2; 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.4.4; 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.5). Was für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gilt, muss a fortiori auch für die Rückstufung zutreffen, da es sich dabei um eine weniger einschneidende Massnahme handelt.

6.3. Der Beschwerdeführer kann also aus den erwähnten Staatsverträgen nichts zu seinen Gunsten ableiten, womit seine diesbezügliche Rüge unbegründet ist.

7.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es liege kein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vor. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sei. Zudem hätte sie für die Zukunftsprognose seine jüngsten Integrationsbemühungen berücksichtigen müssen.

7.1. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. eines entsprechenden Integrationsdefizits geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss unter Berücksichtigung der bisherigen und aktuellen Verhältnisse prospektiv auf die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Erforderlich ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteile 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3.1; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.1; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1).

7.2. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen oder Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration bzw. der damit verbundenen Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet keine Frage des Integrationsdefizits, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3.2; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.2). Dabei ist der Situation von Personen, die sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Als andere gewichtige persönliche Umstände kommen gemäss Art. 77f lit. c VZAE namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben in Betracht.

7.3. In tatsächlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.2; 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Wird im Entscheidzeitpunkt noch Sozialhilfe bezogen, kann eine positive Prognose Anlass dazu geben, die konkrete Gefahr einer andauernden Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu verneinen (vgl. Urteile 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.2; 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Wird im Entscheidzeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, kann aufgrund einer prognostischen Beurteilung der Gesamtumstände gegebenenfalls trotzdem die konkrete Gefahr der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (vgl. Urteile 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.2; 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).

7.4. Die Vorinstanz erwog bezüglich Integrationsdefizit, es sei unbestritten, dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 175'108.70 durch den Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfülle. Es könne vor dem Hintergrund des ununterbrochenen, mittlerweile über sieben Jahre andauernden Sozialhilfebezugs nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen können werde. Eine hierzu notwendige Verhaltensänderung sei nicht absehbar. Obwohl dieser arbeitsfähig sei, habe er bis zum Erlass der Rückstufungsverfügung trotz Ermahnung und Verwarnung keine ausreichenden Bemühungen unternommen, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens habe er sich beim RAV W.________ angemeldet und ein Eignungs-Praktikum absolviert. Dieses habe aber auch nicht zu einem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt geführt. Es sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht (mehr) erfülle und ein Integrationsdefizit vorliege, womit dementsprechend auch ein Rückstufungsgrund erfüllt sei.

7.5. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er seit mehr als sieben Jahren ununterbrochen Sozialhilfe bezieht, noch, dass die Sozialhilfeleistungen insgesamt Fr. 175'108.70 betragen. Er bestreitet auch nicht, dass er arbeitsfähig ist und dass er bis zum Erlass der Rückstufungsverfügung keine Bemühungen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Er bringt lediglich vor, seine Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht selbstverschuldet, da er verschiedene Schicksalsschläge (Konfliktsituation mit Ex-Vermieterin, Anhaltung durch die Polizei, Gefühl, verfolgt zu werden, Führerausweisentzug) zu bewältigen gehabt habe. Damit tut der Beschwerdeführer allerdings weder eine Behinderung oder Krankheit noch einen anderen gewichtigen persönlichen Umstand im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG dar, denen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration hätte Rechnung getragen werden müssen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ein Integrationsdefizit schloss. Auf die geltend gemachten Schicksalsschläge wird indes im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen sein (vgl. oben E. 7.2; unten E. 8.2.1).

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Argumentation durch, die Prognose hätte positiv ausfallen müssen, da er sich seit der Rückstufungsverfügung um eine bessere Integration bemüht habe. Die Vorinstanz hat nämlich diese Integrationsbemühungen mitberücksichtigt. In ihrer Beurteilung der Gesamtumstände hob sie jedoch insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer trotz Ermahnung und Verwarnung während sieben Jahren bzw. inbesondere seit 2019 keine ausreichende Bemühungen unternommen habe und dass sich der Beschwerdeführer erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens beim RAV W.________ angemeldet und ein Praktikum absolviert habe. Letzteres habe aber nicht zu einem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt geführt, womit er immer noch von der Sozialhilfe abhängig sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen darauf schliessen, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können.

7.6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht (mehr) erfüllt und ein Integrationsdefizit vorliegt.

8.

Der Beschwerdeführer bringt noch vor, die Rückstufung sei unverhältnismässig.

8.1. Die Vorinstanz führte bezüglich Verhältnismässigkeit der Rückstufung aus, es gehe aus den Akten hervor, dass der heute 43-jährige Beschwerdeführer wiederholt Arbeitseinsätze sowie die Teilnahme an Arbeitsprojekten, Beratungen und Integrationsprogrammen verweigert habe. Dies sei gemäss verschiedener Behörden unter anderem auf seine schlechte persönliche Einstellung und seinen schwierigen Charakter zurückzuführen, sowie auf seine Auffassung, der Staat habe für ihn zu sorgen, da dieser ihm den Führerschein entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Der Entzug des Führerausweises stelle keinen relevanten Grund dar, weshalb der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Anstatt sich der Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu widmen, verbringe er einen Teil seiner Zeit damit, die Mitarbeitenden der Zuger Polizei seit Februar 2024 mit Drohungen sowie Beschimpfungen per E-Mail einzudecken. Die Inhalte seiner Nachrichten würden zudem den Eindruck erwecken, die Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht seine oberste Priorität. Weiter sei anzumerken, dass die Anmeldung beim RAV W.________, die Teilnahme an Integrationsprogrammen, sowie das Absolvieren des Eignungs-Praktikums erst nach Erlass der Rückstufungsverfügung erfolgt seien, womit diese Bemühungen zu relativieren seien. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schicksalsschläge hätten seine Erwerbsfähigkeit höchstens zeitweise beeinträchtigt und seien überdies auch nicht durch ärztliche Berichte belegt. Die Geeignetheit der Rückstufung könne bejaht werden, da sich der Beschwerdeführer seit Erlass der strittigen Verfügung regelmässig über das RAV W.________ bewerbe und die Teilnahme an Integrationsprogrammen nicht mehr verweigere.

Die Rückstufung erweise sich auch deshalb als geeignet, weil neben der wirtschaftlichen auch die soziale Integration des Beschwerdeführers als mangelhaft zu bezeichnen sei. So sei er zwischen 2002 und 2021 in 14 strafrechtlichen Verfahren als schuldig befunden und zu Freiheitsstrafen von insgesamt 70 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt 680 Tagessätzen sowie zu Bussen von total Fr. 4'850.-- verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien zwar nicht als Rückstufungsgrund angeführt worden, dürften jedoch mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen. Die soziale Integration sei auch aufgrund seines ausfälligen Verhaltens gegenüber dem AFM sowie seiner zahlreichen mit stark beleidigendem Inhalt verfassten E-Mails gegenüber der Zuger Polizei zu verneinen. Durch einige dieser Nachrichten ("alles huere sauschwizer" und "ihr schwiizer sind alles arschlöcher") habe er auch seine klare Geringschätzung und ablehnende Haltung gegenüber der Schweizer Bevölkerung zum Ausdruck gebracht. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seine ungenügende wirtschaftliche Integration überwiegend vorzuwerfen und die Rückstufung ein geeignetes Mittel sei, ihn an seine Integrationsverpflichtungen zu erinnern.

Weiter seien keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Weder die Ermahnung vom 23. Oktober 2019 noch die Verwarnung vom 17. März 2022 habe zu einer Verhaltensänderung geführt. Die Rückstufung sei daher auch ein erforderliches Mittel, um den Beschwerdeführer mit dem nötigen Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern.

Bezüglich Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Rückstufung, die darauf abziele, das ernsthafte Integrationsdefizit zu beseitigen und eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, sei erheblich. Demgegenüber sei das private Interesse des Beschwerdeführers nur mittel bis gross. Zwar müsse der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handle, grundsätzlich erhöht gewichtet werden: Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Geburt in der Schweiz, habe hier die Schule besucht und die Ausbildung zum Automobil-Assistenten abgeschlossen und sei in der Schweiz familiär verankert. Vorliegend sei dies jedoch zu relativieren, da es nicht um eine Wegweisung aus der Schweiz gehe. Die mit der Rückstufung einhergehende Statusverschlechterung gefährde seinen Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht. Das öffentliche Interesse an einer Rückstufung überwiege somit das private Interesse des Beschwerdeführers, seine Niederlassungsbewilligung behalten zu können, womit sich die Rückstufung als zumutbar erweise.

8.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit der Rückstufung. Er macht jedoch geltend, seine Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht selbstverschuldet. Weiter stelle die Rückstufung eine substantielle Verschlechterung seines Status dar. Er kenne kein Leben in Italien und seine Eltern, Geschwister und sein ganzes Umfeld seien in der Schweiz. Seine privaten Interessen seien somit enorm gross und würden das öffentliche Interesse überwiegen, womit eine Rückstufung nicht zumutbar sei.

8.2.1. Das öffentliche Interesse an der Rückstufung ist angesichts der beträchtlichen Höhe (Fr. 175'108.70) des über sieben Jahre hinweg angelaufenen Sozialhilfebezugs als erheblich einzustufen, zumal die Sozialhilfeabhängigkeit dem Beschwerdeführer in massgeblichem Umfang vorwerfbar ist: Der Beschwerdeführer hat sich jahrelang trotz voller Arbeitsfähigkeit nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht, sondern von der Sozialhilfe gelebt, ohne dass hierfür triftige Gründe vorliegen würden. Die vom Beschwerdeführer nur ganz rudimentär geltend gemachten Schicksalsschläge (Konfliktsituation mit Ex-Vermieterin, Anhaltung durch die Polizei, Gefühl, verfolgt zu werden, Führerausweisentzug) erreichen jedenfalls - zumindest so wie dargelegt - nicht das erforderliche Mass, um als triftige Gründe gelten zu können. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise zu seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie zu seinem durch die Vorinstanz beschriebenen Verhalten gegenüber der Zuger Polizei. Diese somit als erwiesen geltenden Sachverhaltselemente lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich so schnell wie möglich von der Sozialhilfe lösen und mit den Behörden kooperieren möchte. Da die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht nur einen Rückstufungs-, sondern zugleich einen Widerrufsgrund setzt, wird das primär selbstverschuldete Integrationsdefizit und entsprechend auch das öffentliche Interesse an dessen Behebung zusätzlich akzentuiert.

8.2.2. Dagegen ist das private Interesse des Beschwerdeführers, seinen ausländerrechtlichen Status als Niedergelassener beizubehalten zwar naturgemäss gewichtig, da er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und auch seine Familie hier lebt. Dieses Interesse wird jedoch dadurch relativiert, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mit der Rückstufung nicht unmittelbar gefährdet wird und dass er hier weiter sein Privat- und Familienleben pflegen kann (vgl. Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 8.2.3; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rückstufung bedeutet zwar eine Verschlechterung des ausländerrechtlichen Status, stellt jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein "Präjudiz" im Hinblick auf eine allfällige künftige Wegweisung dar. Sollte die zuständige Migrationsbehörde dereinst in Betracht ziehen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund anhaltenden Sozialhilfebezugs nicht zu verlängern, wird sie abermals eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen haben (vgl. Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 8.2.3; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.3). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, womit sich die Rückstufung als zumutbar erweist.

8.3. Nach dem Dargelegten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Rückstufung sei verhältnismässig, bundesrechtskonform.

9.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweise n.

Der Beschwerdeführer ist bedürftig und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen. Es ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Zlatko Janev als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun

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