Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Januar 2026 (1C_549/2025) und vom 20. März 2026 (1F_3/2026)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht im Anschluss an die Erneuerungswahlen des Stadtparlaments St. Gallen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen beim Bundesgericht an; dieses wies die Beschwerde am 6. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Ein erstes Revisionsgesuch gegen dieses Urteil blieb am 20. März 2026 erfolglos. Mit der vorliegenden Eingabe verlangte A.________ erneut die Revision des Urteils 1C_549/2025.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile nach Art. 61 BGG mit der Ausfällung rechtskräftig werden und nur unter den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen überprüft werden können. Ein Revisionsgesuch muss diese Gründe ausdrücklich nennen und substanziiert darlegen, weshalb das angefochtene Urteil an einem revisionsrelevanten Mangel leidet. Der Gesuchsteller berief sich erneut sinngemäss auf Art. 121 lit. c BGG und machte geltend, im Urteil 1C_549/2025 seien nicht alle Anträge beurteilt worden. Das Bundesgericht verwies darauf, dass es diesen Einwand bereits im Urteil 1F_3/2026 geprüft und verneint habe, und dass sich der Gesuchsteller mit dieser Begründung nicht hinreichend auseinandersetze. Deshalb genüge das neue Revisionsgesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und erweise sich als offensichtlich unbegründet.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Damit blieb das Urteil vom 6. Januar 2026 unverändert bestehen.
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