Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_132/2026 vom 21. April 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_132/2026 mangels genügender Begründung nicht ein. A.________ verlangte daraufhin die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils und stellte zudem verschiedene verfahrensbezogene Anträge.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein rechtskräftiges Urteil nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG abgeändert werden kann und dass der Gesuchsteller einen solchen hinreichend darlegen muss. Die geltend gemachten Ausstands- und Besetzungsmängel nach Art. 121 lit. a BGG seien offensichtlich untauglich, da sie einzig auf vom Gesuchsteller selbst eingereichten Vorwürfen gegen Gerichtspersonen beruhten. Auch die angerufenen Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d BGG lägen nicht vor, weil sowohl über den Aktenbeizug und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei als auch die frühere Beschwerde inhaltlich berücksichtigt, aber als ungenügend begründet beurteilt worden sei. Die Vorbringen zur Rücksendung von Akten seien für das Revisionsverfahren unerheblich.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die weiteren verfahrensbezogenen Anträge blieben erfolglos.
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