Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_84/2026 vom 28. Juli 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Revisionsgesuch lag das bundesgerichtliche Urteil 1C_84/2026 zugrunde, mit dem eine Beschwerde gegen die verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ abgewiesen worden war. A.________ verlangte die Revision und machte geltend, das Bundesgericht habe aktenkundige erhebliche Tatsachen, namentlich zu einer Diebstahlsanzeige sowie zu Videoaufnahmen und zum Ablauf der Vorfälle, versehentlich nicht berücksichtigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nach Art. 121 lit. d BGG nur in Betracht kommt, wenn erhebliche, bereits in den Akten liegende Tatsachen versehentlich übersehen oder falsch wahrgenommen wurden, nicht aber bei bloss abweichender Beweiswürdigung oder rechtlicher Würdigung. Die von der Gesuchstellerin zum Diebstahl angerufenen Eingaben befanden sich nicht in den Akten des früheren Verfahrens; im Gegenteil hatte sie in ihrer Strafanzeige selbst erklärt, dieser Punkt sei Gegenstand eines separaten Verfahrens. Die weiteren Rügen betrafen nach Auffassung des Bundesgerichts lediglich die Bewertung der Beweismittel und die rechtliche Beurteilung, nicht ein versehentliches Übergehen erheblicher Tatsachen. Auch eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG schied aus, weil die Gesuchstellerin im früheren Verfahren Akteneinsicht hätte nehmen und fehlende Unterlagen rechtzeitig einbringen können.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass kein gesetzlicher Revisionsgrund dargetan war.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_8/2026
Urteil vom 14. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_84/2026 vom 28. Juli 2026.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 1C_84/2026 vom 28. Juli 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Gegenstand des Verfahrens bildete die vom Obergericht des Kantons Zürich verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung des Gesuchsgegners.
B.
A.________ ersucht das Bundesgericht am 19. August 2026 um Revision dieses Urteils. Nachdem sie beim Obergericht des Kantons Zürich Einsicht in die kantonalen Akten zum Verfahren 1C_84/2026 genommen hatte, reichte sie am 29. September 2026 eine ergänzende Stellungnahme auf elektronischem und auf dem Postweg ein. Im Übrigen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_84/2026 vom 28. Juli 2026 diverse in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Art. 121 lit. d BGG).
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts namentlich dann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (Urteile 9F_17/2026 vom 23. September 2026 E. 2.2; 9F_9/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.2; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2). Das Versehen ist von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, beides Rechtsfragen, abzugrenzen (BGE 122 II 17 E. 3). Folglich kommt dieser Revisionsgrund nicht zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Tatsache nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich erachtet hat (vgl. BGE 96 I 279 E. 3; Urteile 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2.4; 1F_20/2025 vom 2. März 2026 E. 4.3; je mit Hinweisen).
1.2. Die Gesuchstellerin bringt konkret vor, das Bundesgericht halte in E. 3.2 unzutreffend fest, dass der Vorwurf betreffend Diebstahl nicht Gegenstand der Strafanzeige der Gesuchstellerin gewesen sei. Sie habe den Diebstahl mit Eingaben vom 14., 18. und 26. September 2024 angezeigt. Weiter habe das Bundesgericht in E. 6.2 für die Strafbarkeit des Gesuchsgegners wegen Amtsmissbrauchs nur darauf abgestellt, ob ein gültiger Zuführungsauftrag vorgelegen habe, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Der chronologische Ablauf ergebe sich aus den audiovisuellen Beweismitteln, die hätten berücksichtigt werden müssen. Die Gesuchstellerin kritisiert sodann die in E. 7.2 enthaltenen Darlegungen des Bundesgerichts zum Straftatbestand der falschen Anschuldigung. Der Gesuchsgegner habe die wesentlichen Umstände der Vorortkontrolle bereits gekannt, ohne dass er die Videoaufnahmen hätte sehen müssen, was das Bundesgericht übersehen habe. Schliesslich hätte das Bundesgericht nach der Gesuchstellerin zwischen den Mobiltelefonaufnahmen und der unabhängigen CCTV-Aufzeichnung in ihrer Wohnung unterscheiden und alle Inhalte berücksichtigen müssen.
1.3. Soweit die Gesuchstellerin konkret geltend macht, entgegen der Feststellung des Bundesgerichts habe sie den Diebstahl mit drei Eingaben im September 2024 angezeigt, ist festzuhalten, dass diese Dokumente nicht Bestandteil der Akten bildeten. Das Bundesgericht stützte sich bei seiner Aussage in E. 3.2 auf die Strafanzeige der Gesuchstellerin vom 15. Juli 2025, worin sie bestätigte, dass der Diebstahl in einem separaten Verfahren beim Bezirksgericht Zürich untersucht werde und nicht Gegenstand der hier zugrundeliegenden Strafanzeige sei (siehe act. 3.2 der kantonalen Akten). Somit beruft sich die Gesuchstellerin auf Dokumente, welche in den Akten nicht vorhanden waren, weshalb eine Anwendbarkeit von Art. 121 lit. d BGG von vornherein ausser Betracht fällt.
Was die weiteren Vorbringen betrifft, äussert die Gesuchstellerin in erster Linie Kritik an der bundesgerichtlichen Beweis- und rechtlichen Würdigung. Dies sind Rechtsfragen, die ebenso wenig in den Anwendungsbereich von Art. 121 lit. d BGG fallen (siehe oben E. 1.1). Aus dem Umstand, dass nach ihrer Auffassung gewisse Beweismittel nicht in ihrem Sinne bewertet wurden, kann nicht geschlossen werden, diese seien aus Versehen nicht berücksichtigt worden. Vom Bundesgericht wurden keine erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, sondern es hat in E. 6.2 und 7.2 ausgehend von der grundsätzlich massgebenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) deren Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf weitere relevante kantonale Akten bestätigt.
2.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Stellungnahmen der Gesuchstellerin, mit denen sie ihr Revisionsgesuch nach Einsicht in die kantonalen Akten ergänzt hat, nichts zu ändern (insofern erübrigt sich auch eine Zurückweisung dieser nicht gültig signierten Eingaben zur Gewährung der Möglichkeit zur nachträglichen Unterschrift; vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG). Hinsichtlich der Unterlagen, die nicht in den Akten enthalten waren, beruft sie sich zusätzlich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die ersuchende Partei die Revision verlangen kann, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Gesuchstellerin hatte jedoch im Verfahren 1C_84/2026 die Möglichkeit zur Akteneinsicht und wurde vom Bundesgericht mit Schreiben vom 9. April 2026 sogar explizit darauf hingewiesen (act. 11). Dennoch hat sie keinen Gebrauch davon gemacht. Im Rahmen einer solchen Akteneinsicht hätte sie erkennen können, ob bestimmte aus ihrer Sicht entscheidrelevante Unterlagen in den Akten fehlen und dies entsprechend rügen bzw. nötigenfalls selbst zusätzliche Dokumente einreichen können.
3.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist somit ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen
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