7B_155/2025 Kosten und Entschädigung, Unschuldsvermutung (Ungetreue Geschäftsbesorgung), 7B_196/2025 Ungetreue Geschäftsbesorgung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen, nachdem er als Rechtsanwalt eine Baueinsprache seiner Mandantschaft ohne vorgängige Rücksprache zurückgezogen und seine Honorarforderung von der Gegenpartei bezahlen liess. Umstritten waren vor Bundesgericht einerseits der Freispruch in der Sache und andererseits die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie die Verweigerung einer Entschädigung trotz Freispruchs.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch, weil die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB sei nicht nachgewiesen. Zwar stellte der Rückzug der Einsprache ohne Instruktion der Klientschaft eine Treuepflichtverletzung nach Art. 398 Abs. 2 OR und damit einen Missbrauch der Vertretungsermächtigung dar, doch blieb offen, ob die Einsprecher bei Weiterführung des Verfahrens überhaupt günstiger gefahren wären. Hinsichtlich der Kostenfolgen hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem vollumfänglichen Freispruch und einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bundesrechtswidrig ist, weil die überlange Verfahrensdauer sonst nicht wirksam wiedergutgemacht werden kann.
Entscheid
Die Beschwerde der Privatklägerschaft gegen den Freispruch wurde abgewiesen. Die Beschwerde von A.________ gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid wurde gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_155/2025, 7B_196/2025
Urteil vom 13. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
7B_155/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
und
7B_196/2025
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
7B_155/2025
Kosten und Entschädigung, Unschuldsvermutung (Ungetreue Geschäftsbesorgung),
7B_196/2025
Ungetreue Geschäftsbesorgung,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 3. Dezember 2024 (STK 2024 15 und STK 2024 16).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. August 2020 sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz A.________ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei und stellte im Urteilsdispositiv eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots fest. Die Zivilforderung von C.B.________ verwies das Strafgericht auf den Zivilweg. Weiter auferlegte es die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 16'069.60 A.________, trat auf die Entschädigungsforderungen der Privatklägerschaft nicht ein und wies die Entschädigungsforderungen von A.________ im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO ab.
B.
B.a. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte mit Urteil vom 27. Juni 2022 das erstinstanzliche Urteil. Es auferlegte die Verfahrenskosten B.B.________ und C.B.________ zu drei Vierteln und A.________ zu einem Viertel. Es verpflichtete B.B.________ und C.B.________, A.________ eine Entschädigung von Fr. 9'568.93 für das Berufungsverfahren zu leisten.
B.b. Mit Urteil 7B_227/2022 vom 4. April 2024 hiess das Bundesgericht die von B.B.________ und C.B.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an das Kantonsgericht zurück.
B.c. Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 sprach das Kantonsgericht A.________ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 2). Die Zivilforderung von C.B.________ verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 16'069.60 auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 4 Bst. a) und verpflichtete ihn zugleich zur Leistung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft im Umfang von Fr. 8'568.40 (Dispositiv-Ziffer 4 Bst. b). Die Entschädigungsforderungen von A.________ im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO wies das Kantonsgericht ab (Dispositiv-Ziffer 4 Bst. c). Die Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens nahm es zulasten des Staats. Jene des zweiten Berufungsverfahrens setzte es auf Fr. 7'500.-- fest und auferlegte es zu zwei Dritteln B.B.________ und C.B.________ und zu einem Drittel A.________ (Dispositiv-Ziffer 5 Bst. a). Zudem verpflichtete es B.B.________ und C.B.________ zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 8'000.-- an A.________ (Dispositiv-Ziffer 5 Bst. b) und A.________ zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 3'000.-- an B.B.________ und C.B.________ (Dispositiv-Ziffer 5 Bst. c).
C.
C.a. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_155/2026). Er beantragt unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern, es sei auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie auf eine teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren zu verzichten. Für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Berufungsverfahren sei ihm eine Entschädigung auszurichten. Von der Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen an die Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 3 und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C.b. B.B.________ und C.B.________ führen mit Eingabe vom 1. März 2025 ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_196/2025). Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2024 sei aufzuheben. A.________ sei der ungetreuen Geschäftsführung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. C.B.________ sei Schadenersatz im Umfang von Fr. 31'867.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zuzusprechen. Es sei ihnen eine Prozessentschädigung von Fr. 9'108.45 für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_155/2025 und 7B_196/2025 richten sich gegen denselben Entscheid. Aus der Beurteilung des dortigen Sachverhalts ergeben sich Konsequenzen, welche für beide Verfahren von Bedeutung sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG).
2.1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 7B_155/2025 ist als beschuldigte Person, welcher trotz Freispruchs Kosten auferlegt wurden, zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.2. Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführer im Verfahren 7B_196/2025. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies gilt für die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beiden Beschwerdeführer B.B.________ und C.B.________ verlangen die Zusprechung einer Zivilforderung einzig an C.B.________. Hinsichtlich der Zivilforderung ist die Legitimation von B.B.________ somit nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Indessen wenden sie sich auch gegen die teilweise Auflage der Verfahrens- und Parteikosten des Beschuldigten vor Vorinstanz an beide Beschwerdeführer. Diesbezüglich verfügen beide Beschwerdeführer im Verfahren 7B_196/2026 über die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4; 6B_816/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen).
3. Beschwerdeverfahren 7B_196/2025
3.1. Die Beschwerdeführer im Verfahren 7B_196/2025 beanstanden den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) als Beweiswürdigungsregel, da - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keinerlei Zweifel am Bestehen eines Vermögensschadens bestünden. Weiter werfen sie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (BGE 151 IV 258 E. 1.2.3). Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.2.3; 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Missbrauch im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB ist grundsätzlich darin zu sehen, dass der Vertreter von einer rechtsgültig bestehenden Ermächtigung einen Gebrauch macht, der gegen die von ihm übernommenen Pflichten und gegen die Interessen des Betroffenen verstösst (Urteil 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der unteren Instanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2).
3.2.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. In der Anklage wird dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Rahmen eines Einspracheverfahrens betreffend Kiesabbau die Baueinsprache ohne vorgängige Rücksprache mit seiner Klientschaft, darunter die Beschwerdeführer, zurückgezogen und sich von der Gegenpartei hierfür finanziell entschädigen lassen.
In Bezug auf die strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, gestützt auf die auftragsrechtliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR sei ein Rechtsanwalt dazu verpflichtet, seine Klientschaft über die Urteilsfällung, die Rechtsmittelergreifung oder den Abschluss eines Vergleichs zu orientieren. Übertragen auf den vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beschwerdegegner seine Klientschaft im Zusammenhang mit dem Baueinspracheverfahren betreffend Verlängerung und Bewilligung für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben der D.________ AG in U.________ und V.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2006 über die Beschlüsse der Gemeinderäte U.________ und V.________ vom 2. Januar 2006 bzw. 26. Januar 2006 informiert habe. In diesem Schreiben habe er seiner Klientschaft aufgezeigt, dass die beiden Gemeinderatsbeschlüsse die Erteilung der Kiesabbaubewilligung an die D.________ AG enthielten und die beiden Beschlüsse aufeinander abgestimmt seien. Aufgrund der den Gemeinderatsbeschlüssen zugrunde liegenden Auflagen und Bedingungen für den bewilligten Kiesabbau habe der Beschwerdegegner seine Klientschaft darauf hingewiesen, mit den Gemeinderatsbeschlüssen sei eine für das Dorf W.________ tragbare Lösung gefunden worden, weshalb er einen Weiterzug der Baueinsprache nicht als sinnvoll erachte. Insoweit sei aber abzuwarten, ob die D.________ AG den Entscheid der Gemeinderäte akzeptiere. Der Beschwerdegegner habe seine Klientschaft weiter über seine Zwischenabrechnung für die Aufwendungen orientiert, die sich seit der letzten Abrechnung per Ende des Jahres 2000 wiederum auf Fr. 10'000.-- beliefen. Abschliessend habe er festgehalten, er werde seine Klientschaft "informieren, wenn sich etwas Wesentliches ergibt".
Nach den für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich nach diesem Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2006 niemand von der sich aus 30 Einsprechern zusammengesetzten Klientschaft bei ihm gemeldet. Weiter steht fest, dass die D.________ AG in der Folge beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die vorgenannten Gemeinderatsbeschlüsse erhob, worauf die Gemeinderäte V.________ und U.________ mit der D.________ AG am 22./25. August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schlossen, wodurch das Beschwerdeverfahren der D.________ AG abgeschrieben wurde. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdegegner am 12. September 2008 ohne vorgängige Rücksprache mit seiner Mandantschaft deren Baueinsprache aus dem Jahr 1999 zurückgezogen hat und sich seine aufgelaufenen Anwaltskosten von Fr. 12'000.-- nach vorgängiger Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der D.________ AG durch diese bezahlen liess.
3.3.2. Ausgehend von diesen verbindlichen und zudem unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen wird von den Parteien in rechtlicher Hinsicht nicht mehr infrage gestellt, dass der vom Beschwerdegegner am 12. September 2008 getätigte Rückzug der Baueinsprache ohne vorgängige Absprache mit seiner Klientschaft eine Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR darstellt, was als Missbrauch einer Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu werten ist. Strittig und zu prüfen bleibt, ob darüber hinaus auch die weiteren Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllt sind.
3.3.3. Die Vorinstanz verneint das Bestehen eines Vermögensschadens. Sie erwägt, bei der Beurteilung des Vermögensschadens sei der tatsächliche Vermögensstand mit jenem zu vergleichen, wie er sich ohne das schädigende Ereignis präsentieren würde. Wenn dieser hypothetische Vermögensstand niedriger oder gleich gross sei wie der tatsächliche, bleibe das Ergebnis strafrechtlich unerheblich. Angewandt auf die vorgenannten Sachverhaltsumstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass den Beschwerdeführern auch dann Kosten angefallen wären, wenn der Beschwerdegegner ihre Baueinsprache nicht zurückgezogen hätte. Zur Begründung führt sie aus, es bestünden unüberwindliche Zweifel, dass die Beschwerdeführer im Baueinspracheverfahren tatsächlich obsiegt hätten und ihnen folglich keine oder lediglich minimale auf die Gegenpartei abwälzbare Anwalts- und Gerichtskosten angefallen wären. So habe das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz der D.________ AG zuletzt mit Entscheid vom 29. März 2023 bis Ende des Jahres 2025 abermals den Kiesabbau bewilligt. Vor diesem Hintergrund handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem möglichen Obsiegen im Baueinspracheverfahren um reine Spekulationen. Insbesondere aufgrund des vorgenannten jüngsten Entscheids des Verwaltungsgerichts, der erneut im Sinne der D.________ AG ausgefallen sei, bestünden unüberwindbare Zweifel, dass die Beschwerdeführer bei einer Weiterverfolgung ihrer vom Beschwerdegegner zurückgezogenen Baueinsprache tatsächlich ein für sie positives Ergebnis erzielt hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass in den Akten keine Hinweise enthalten seien, die darauf hindeuten würden, dass neben den beiden Beschwerdeführern noch weitere der insgesamt 30 Einsprecher an der vom Beschwerdegegner zurückgezogenen Baueinsprache festgehalten hätten. Eine Verteilung der Kostenlast bei einem hypothetischen Weiterzug der Baueinsprache scheide damit aus. Gesamthaft betrachtet sei bei dieser Beweislage zugunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Einsprache auch nach vorgängiger Information durch den Beschwerdegegner als einzige Einspracheparteien und damit auf eigenes Kostenrisiko weitergezogen hätten. Aufgrund des ungewissen Prozessausgangs bestünden damit unüberwindbare Zweifel, dass der hypothetische Vermögensstand der Beschwerdeführer tatsächlich höher als der tatsächliche sei. Es könne also nicht gesagt werden, dass die gesamten Prozesskosten der Beschwerdeführer ohne Rückzug der Einsprache niedriger gewesen wären als zum aktuellen Zeitpunkt. Ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden scheide damit aus.
3.4. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie bundesrechtswidrig.
3.4.1. Die Beschwerdeführer machen zwar zutreffend geltend, dass sie im erstinstanzlichen kommunalen Bauentscheid vom 26. Januar 2006 teilweise obsiegten. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass sie mit ihren Standpunkten auch im weiteren Rechtsmittelverfahren vollumfänglich durchgedrungen wären. Wie die Akten zeigen, beschränkte sich die teilweise Gutheissung im kommunalen Bauentscheid auf Nebenpunkte. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Hauptstreitpunkt der Verlängerung der Bewilligung zum Kiesabbau zu keinem Zeitpunkt in ihrem Sinne ausgefallen ist. Vor dem Hintergrund des von der Vorinstanz genannten jüngsten Entscheids des Verwaltungsgerichts, mit welchem der D.________ AG die Bewilligung zum Kiesabbau abermals verlängert wurde, handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem höchstwahrscheinlichen Obsiegen im Baueinspracheverfahren aus dem Jahr 2006 um Mutmassungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon ausgeht, dass den Beschwerdeführern selbst für den Fall des Unterbleibens des Rückzugs der Baueinsprache für die Beschreitung des weiteren Rechtsmittelwegs Gerichts- und Anwaltskosten erwachsen wären. Insoweit gilt es auch zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern gemäss den Feststellungen der Vorinstanz aufgrund des Rückzugs der Baueinsprache durch den Beschwerdegegner dessen seit dem Jahr 2000 aufgelaufene Honorarforderungen im Umfang von Fr. 12'000.-- durch die D.________ AG beglichen wurden. Sie mussten diesen Teil der aufgelaufenen Prozesskosten mithin nicht selber bezahlen, was bei einer Weiterverfolgung der Einsprache der Fall gewesen wäre.
Mangels gegenteiliger Hinweise durfte die Vorinstanz sodann auch davon ausgehen, dass die weiteren Einsprecher sich an einem allfälligen Weiterzug nicht beteiligt hätten und die Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg damit in jedem Fall alleine beschritten hätten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sämtliche Einsprecher mit dem vorgenannten Schreiben vom 10. Februar 2006 darauf hingewiesen hat, dass er einen Weiterzug der Baueinsprache als nicht sinnvoll erachte, ist darin keine willkürliche Beweiswürdigung zu sehen, zumal sich die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführer insoweit ohnehin in pauschaler appellatorischer Kritik erschöpfen.
3.4.2. Durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten davon ausgehen, dass den Beschwerdeführern selbst im hypothetischen Fall des Ausbleibens des Einspracherückzugs Anwalts- und Gerichtskosten erwachsen wären, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund der beträchtlichen Unsicherheiten zum mutmasslichen Prozessausgang des Baueinspracheverfahrens entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" zum Schluss gelangt, es könne nicht ohne relevante Zweifel davon ausgegangen werden, dass der hypothetische Vermögensstand höher ausfallen würde als die tatsächliche Vermögenslage. Trotz aller Kritik der Beschwerdeführer ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz die Anwalts- und Gerichtskosten im hypothetischen Szenario des Ausbleibens des Einspracherückzugs nicht beziffert. Das ist vorliegend nicht notwendig. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend ist unter den gegebenen Umständen vielmehr davon auszugehen, dass sich die Kosten bei einem Festhalten an der Baueinsprache und einer damit verbundenen Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch alle Instanzen in etwa auf den gleichen Betrag belaufen würden wie jene, welche den Beschwerdeführer angefallen sind, als sie sich gegen den ihres Erachtens unzulässigen Einspracherückzug durch den Beschuldigten bis an das Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_19/2010 vom 17. September 2010) zur Wehr setzten. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Beschwerdeführern aufgrund des Einspracherückzugs ein grosser Teil der Anwaltskosten durch die D.________ AG bezahlt wurde, ist darin keine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung zu sehen. Vielmehr ist infolgedessen nicht ausgeschlossen, dass der Rückzug der Baueinsprache aus vermögensrechtlicher Perspektive für die Beschwerdeführer gar das günstigere Szenario war.
3.4.3. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern es die unterbliebene Bezifferung des hypothetischen Vermögensstands den Beschwerdeführern verunmöglicht haben soll, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, geht aus den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz doch ohne Weiteres hervor, von welchen entscheidwesentlichen Überlegungen sie sich bei ihrer Entscheidfindung leiten liess (vgl. BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 143 IV 40 E. 3.4.3; 143 III 65 E. 5.2).
3.4.4. Fehlt es zusammengefasst an einem strafrechtlich relevanten Vermögensschaden, scheidet eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB aus. Der Freispruch des Beschwerdegegners ist damit zu schützen. Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Beschwerdeverfahren 7B_155/2025
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletzte die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn sie ihm trotz des vollumfänglichen Freispruchs die Gerichtskosten auferlege. Er rügt in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Darüber hinaus wirft er der Vorinstanz eine willkürliche Festsetzung der Verfahrenskosten vor und moniert, die Vorinstanz hätte die unbestrittene Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) zwingend in ihrem Kostenentscheid berücksichtigen müssen. Insoweit wirft er der Vorinstanz auch eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
4.2.
4.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; Urteil 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Kostenauflage an die beschuldigte Person fällt jedenfalls ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteile 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1; 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht (Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3; 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.5.2). Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; Urteil 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.2).
4.2.3. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3; 117 IV 124 E. 4d; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
4.3. Da die vorliegende Beschwerde bereits wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots gutzuheissen ist (vgl. E. 4.4.2 ff. hiernach), kann offengelassen werden, ob die grundsätzlich unbestrittene zivilrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR trotz des erfolgten vollumfänglichen Freispruchs im Lichte der vorgenannten Grundsätze (vgl. E. 4.1 f. hiervor) eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigt.
4.4.
4.4.1. Im Rahmen seiner Rügen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Diese Kritik ist unberechtigt. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht und dies zudem im Urteilsdispositiv festgehalten (Dispositiv-Ziffer 2).
4.4.2. Als berechtigt erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, neben der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte die Vorinstanz diesem Umstand auch bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu seinen Gunsten Rechnung tragen müssen. Nach der Rechtsprechung kommt die Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Festsetzung der Verfahrenskosten oder der Ausrichtung von Entschädigungen im Falle von Schuldsprüchen zwar nur dann infrage, wenn die Verletzung dermassen schwer wiegt, dass sie einen Strafverzicht oder eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Ist dies nicht der Fall, ist eine zu lange Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich mittels einer im Einzelfall angemessenen Strafreduktion wiedergutzumachen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Endet ein Strafverfahren hingegen in einem vollumfänglichen Freispruch, kann die ungerechtfertigt lange Verfahrensdauer zwangsläufig nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die staatliche Wiedergutmachung hat deshalb mittels finanzieller Entschädigung oder, wenn eine solche aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kostenentscheids (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 5) nicht möglich ist, durch reduzierte Verfahrenskosten zu erfolgen (vgl. SARAH SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 5 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3.Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 5 StPO).
4.4.3. Vorliegend dauerte das Strafverfahren seit der Anzeigeerstattung am 20. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fast 15 Jahre. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die vorliegende Beschwerdegutheissung und erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz das Verfahren nochmals verlängern, obwohl die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die auf zeitintensive Beweismassnahmen hindeuten. Vielmehr handelt es sich auch insoweit um ein durchschnittliches Verfahren. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die lange Verfahrensdauer nicht dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers angelastet werden kann, sondern die Verantwortung hierfür primär bei den Strafjustizbehörden liegt. Unter diesen Umständen ist eine Gesamtverfahrensdauer von fast 15 Jahren für ein in jeglicher Hinsicht durchschnittliches Strafverfahren inakzeptabel und stellt einen Extremfall einer Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. Urteil 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.6, wonach Verfahrenslängen von über zehn Jahren nur in Ausnahmefällen hinzunehmen sind und im konkreten komplexen Wirtschaftsstraffall eine Verfahrensdauer von zwölfeinhalb Jahren zu einer Strafreduktion von beinahe 50 % führte). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätte die Vorinstanz diesen Umstand im Lichte der vorgenannten Grundsätze bei den Kostenfolgen berücksichtigen müssen. Dies tat sie nicht und unterschritt damit ihr gerichtliches Ermessen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Nachdem ein Extremfall einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten zu einer Verfahrenseinstellung führt (vgl. E. 4.2.3 hiervor), verlangt dies auch im Falle eines Freispruchs eine vergleichbare Rechtsfolge zur Wiedergutmachung des erduldeten überlangen Strafverfahrens. Als angemessen erscheint jedenfalls in Extremfällen einzig die Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kostenentscheids (vgl. E. 4.4.2 hiervor) schliesst die gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zulässige Auferlegung der Verfahrenskosten trotz eines vollumfänglichen Freispruchs die Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch aus. Der Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 2 StPO ist indessen restriktiv handzuhaben (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Jedenfalls im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs bei gleichzeitigem Vorliegen einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist es daher - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit - mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, der freigesprochenen Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dennoch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerde ist damit begründet und der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die Sache ist zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.
5.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_155/2025 ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil vom 3. Dezember 2024 ist in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Beurteilung der Kosten und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 7B_196/2025 ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer des Verfahrens 7B_196/2025 vollumfänglich. Sie werden damit unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer des Verfahrens 7B_155/2025 obsiegt dagegen vollumfänglich. Er hat somit Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist auf Fr. 4'500.-- festzusetzen und von den Beschwerdegegnern im Verfahren 7B_155/2025 sowie dem Kanton Schwyz unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 1'500.--, zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 7B_155/2025 und 7B_196/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde 7B_155/2025 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 3. Dezember 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde 7B_196/2025 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden B.B.________ und C.B.________ zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Der Kanton Schwyz, B.B.________ und C.B.________ haben A.________ zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn
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