Ausländerrrecht
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die nordmazedonische Beschwerdeführerin reiste 2021 im Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung; 2022 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nachdem der Ehemann strafrechtlich verurteilt, des Landes verwiesen und 2024 nach Nordmazedonien ausgeschafft worden war, widerrief die kantonale Behörde die zuvor verlängerte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, weil deren Grundlage weggefallen sei. Streitig war vor Bundesgericht, ob ihr trotz Wegfalls des abgeleiteten Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wegen einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft ein eigenständiger Anspruch auf Verlängerung zusteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nur die in der Schweiz tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft zählt und die Dreijahresfrist absolut gilt; massgeblich ist, ob trotz getrennter Wohnorte im Sinne von Art. 49 AIG ein gegenseitiger Ehewille fortbestand. Zwar kann eine Inhaftierung einen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte darstellen, doch muss der Fortbestand der Familiengemeinschaft von den Ehegatten hinreichend belegt werden. Die Vorinstanz verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör, da sie die eingereichten Beweise würdigte und sogar zusätzliche Abklärungen traf. Die Besucherlisten, der Hafturlaub, die gemeinsame Adresse und die Erklärungen genügten nicht, um nachzuweisen, dass der gegenseitige Ehewille waehrend des massgeblichen Teils der Haft bis zum Erreichen der Dreijahresgrenze fortbestand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf beziehungsweise die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt waren.
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