Bundesgerichtsentscheid

Autorisation de séjour; regroupement familial

2C_111/2026Entscheid vom 03.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein kosovarischer Vater mit Schweizer Staatsangehörigkeit beantragte für seinen 2006 geborenen Sohn und seine 2008 geborene Tochter den Nachzug aus dem Kosovo in die Schweiz. Die Kinder hatten stets bei ihrer Mutter im Kosovo gelebt; die Nachzugsgesuche wurden erst 2023 bzw. nach erneuter Einreichung 2025 gestellt und vom Kanton Freiburg wegen fehlender wichtiger familiärer Gründe abgelehnt. Streitgegenstand war, ob trotz verspäteter Gesuchseinreichung ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus Familiennachzug besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte zunächst einen Anspruch aus dem FZA, weil zwischen der belgischen Ehefrau des Beschwerdeführers und den Kindern keine vorbestehende minimale gelebte Familienbeziehung bestand; ein bloss finanzieller Bezug genügte nicht. Ein potenzieller Anspruch ergab sich nur aus Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG für das noch minderjährige Kind, doch setzt der nachträgliche Familiennachzug wichtige familiäre Gründe voraus. Solche Gründe lagen nicht vor, weil die Kinder ihr ganzes Leben bei der Mutter im Kosovo verbracht hatten, kein erheblicher Wandel der Betreuungsverhältnisse dargetan war und der Vater keine aussergewöhnlichen Umstände für das verspätete Gesuch aufzeigte. Auch die wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater, die mögliche Trennung von der jüngeren Schwester und Art. 8 EMRK änderten daran nichts; beim volljährigen Sohn bestand zudem kein Anspruch mehr aus dem Schutz des Familienlebens.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Den beiden älteren Kindern wurde kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen zum nachträglichen Familiennachzug zuerkannt.

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