Bundesgerichtsentscheid

Révocation d'autorisation de séjour et renvoi de Suisse

2C_124/2026Entscheid vom 05.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der bosnisch-herzegowinische Beschwerdefuehrer heiratete 2019 eine franzoesische Staatsangehoerige, die 2020 mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in die Schweiz einreiste. Er erhielt 2021 im Familiennachzug ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; das Paar trennte sich jedoch im Januar 2022, die Ehefrau zog nach Frankreich, und 2024 wurde die Ehe geschieden. 2025 widerrief der Kanton Waadt die Bewilligung des Beschwerdefuehrers und ordnete seine Wegweisung an, was das Kantonsgericht bestaetigte.

Erwägungen

Die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulaessig, wenn sich die betroffene Person auf einen zumindest vertretbar begruendeten Anspruch auf die beantragte Bewilligung stuetzen kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Zwar kann sich ein getrennt lebender auslaendischer Ehegatte eines EU/EFTA-Angehoerigen grundsaetzlich ueber Art. 50 AIG in Verbindung mit dem FZA auf ein Aufenthaltsrecht berufen, dies aber nur, solange der EU/EFTA-Ehegatte selbst noch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Da die Ehefrau des Beschwerdefuehrers die Schweiz bereits 2022 verlassen hatte und seither ueber kein Aufenthaltsrecht EU/EFTA in der Schweiz mehr verfuegte, bestand kein vertretbarer Anspruch aus Art. 50 AIG. Auch als subsidiere Verfassungsbeschwerde war das Rechtsmittel unzulaessig, weil dem Beschwerdefuehrer ohne geschuetzte Rechtsposition die Legitimation in der Sache fehlte und er keine von der Hauptsache trennbaren Parteirechtsverletzungen geltend machte.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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