Bundesgerichtsentscheid

Révocation d'une autorisation d'établissement

2C_142/2026Entscheid vom 03.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der französische Staatsangehörige A.________ lebt seit 1996 ununterbrochen in der Schweiz und verfügt seit 1998 über eine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA. Seit Juni 2012 bezieht er dauerhaft Sozialhilfe; Ende November 2024 belief sich die Sozialhilfeschuld auf rund 262'790 Franken, hinzu kamen erhebliche Betreibungen und Verlustscheine. Nach einer Verwarnung im Jahr 2020 widerrief der Kanton Wallis 2025 die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung an; streitig war vor Bundesgericht, ob dieser Widerruf verhältnismässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt und auch kein Aufenthaltsrecht mehr aus dem FZA ableiten kann. Die Sachverhaltsrügen wurden verworfen, weil die Vorinstanz weder den Gesundheitszustand noch die IV-Anmeldung oder die letzten Erwerbstätigkeiten offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. In der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG anerkannte das Gericht zwar den sehr langen Aufenthalt, die gesundheitlichen Probleme und die privaten Bindungen in der Schweiz, gewichtete aber die seit 2012 andauernde Sozialhilfeabhängigkeit, die hohe Verschuldung, die trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit seit 2014 fehlenden Arbeitsbemühungen und die Wirkungslosigkeit der Verwarnung stärker. Eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine erneute Verwarnung schied aus, weil die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt und die Beendigung des Aufenthalts verhältnismässig waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz wurden bestätigt.

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