Choix d'un établissement scolaire, nullité d'une décision
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte im Januar 2024 für seinen in Morges wohnhaften Sohn eine Abweichung von der Schulzuteilung, damit dieser statt im zuständigen Primarschulkreis Morges-Est im Collège Dubochet von Morges-Ouest eingeschult werde. Die Schulleitung von Morges-Est teilte am 18. Januar 2024 schriftlich mit, die geltend gemachten familiären Organisationsgründe rechtfertigten keine solche Abweichung; das Kind besuchte im Schuljahr 2024/2025 anschliessend eine Privatschule. Erst im November 2025 verlangte der Beschwerdeführer vor dem Waadtländer Kantonsgericht die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. der Nichtigkeit dieses Schreibens, was abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein aktuelles und praktisches Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Ein solches fehle hier, weil sich der Streit nur noch auf die Schulzuteilung für das bereits abgeschlossene Schuljahr 2024/2025 beziehe und selbst eine allfällige Nichtigkeit des Schreibens vom 18. Januar 2024 daran nichts ändere. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, seien nicht dargetan, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeige, weshalb eine rechtzeitige gerichtliche Klärung unmöglich gewesen wäre. Zudem komme eine Nichtigkeit nur ausnahmsweise in Betracht, und der Beschwerdeführer hätte seine Rechte durch rechtzeitige Anfechtung oder durch Verlangen einer formellen Verfügung wirksam wahren können; für künftige Schuljahre könne er eine neue Anfrage stellen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig betrachtet und darauf nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen.
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