Résultat d'examen, contestations des notes
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht erfolglos die Verweigerung der Neubewertung seiner Noten in den Modulen BA5 und BA7 der englischen Literatur an der Universität Genf an. Nachdem das Bundesgericht seine Beschwerde gegen das kantonale Urteil am 24. April 2026 abgewiesen hatte, stellte er am 18. Mai 2026 ein als «Wiedererwägung» bezeichnetes Gesuch und verlangte die Erteilung der genügenden Note 4.00 für beide Module.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Eröffnung rechtskräftig werden und nur mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision nach Art. 121 ff. BGG angefochten werden können. Ein Revisionsgesuch muss den gesetzlichen Revisionsgrund ausdrücklich nennen und hinreichend begründen; dies unterliess der Gesuchsteller vollständig. Zudem erinnerte das Bundesgericht daran, dass es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden ist und keine Appellationsinstanz darstellt. Rügen betreffend unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs hätten bereits im früheren Beschwerdeverfahren den qualifizierten Begründungsanforderungen entsprechend vorgebracht werden müssen.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_654/2025 nicht ein, weil es ungenügend begründet war. Das frühere bundesgerichtliche Urteil blieb damit unverändert in Kraft.
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