Bundesgerichtsentscheid

Einträge im Vorlesungsverzeichnis der ETH Zürich

2C_169/2025Entscheid vom 14.04.2026Unterrichtswesen und BerufsausbildungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein ETH-Professor beanstandete, dass seine Lehrveranstaltung "B.________" im Fruehjahrssemester 2024 im Vorlesungsverzeichnis mit zwei Lerneinheiten fuer verschiedene Studienreglemente gefuehrt wurde, verbunden mit unterschiedlichen Katalogdaten und zunaechst unterschiedlicher Pruefungsdauer. Er verlangte gestuetzt auf Art. 25a Abs. 2 VwVG eine Verfuegung, wonach Inhalt und Pruefungsdauer einheitlich festzulegen seien. Nachdem die ETH den Erlass einer Verfuegung verweigert hatte und die Pruefungsdauer spaeter angeglichen wurde, gelangte er bis vor Bundesgericht und beantragte noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der frueheren Weigerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass fuer eine Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG ein aktuelles und schutzwuerdiges Interesse erforderlich ist; bei reinen Feststellungsbegehren muss ein praktischer Nutzen der verlangten Feststellung bestehen. Dieses Interesse fehlte hier, weil den urspruenglichen Leistungsbegehren des Beschwerdefuehrers bereits entsprochen worden war: Die Pruefungsdauer wurde vereinheitlicht, und die Katalogdaten konnten angepasst werden bzw. waren angepasst worden. Eine Aufhebung oder Aenderung des vorinstanzlichen Urteils haette deshalb seine rechtliche oder tatsaechliche Situation nicht mehr verbessern koennen. Das Gericht verwarf auch die implizite Berufung auf die Lehrfreiheit nach Art. 20 BV, weil der Beschwerdefuehrer nicht darlegte, inwiefern trotz der vorgenommenen Anpassungen noch ein Eingriff in dieses Grundrecht vorliegen sollte. Ein Feststellungsentscheid duerfe nicht bloss der Klaerung abstrakter Rechtsfragen dienen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels schutzwuerdigen aktuellen Feststellungsinteresses nicht eingetreten. Damit blieb es dabei, dass keine gerichtliche Feststellung zur behaupteten Rechtswidrigkeit der frueheren Weigerung erfolgte.

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