Détention administrative en vue de renvoi
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem 1997 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ wurde nach Abweisung seines Asylgesuchs mit rechtskräftiger Verfügung des SEM der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz und dem Schengen-Raum auferlegt. Nachdem er die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen liess und gegenüber der Polizei erklärte, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, ordnete der Kanton Wallis am 12. März 2026 Ausschaffungshaft für drei Monate an. Streitgegenstand war, ob diese ausländerrechtliche Haft trotz seines psychischen Gesundheitszustands und der geltend gemachten Risiken bei einer Rückkehr in die Türkei rechtmässig blieb.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer die Ausreisefrist missachtet und wiederholt klar erklärt hatte, nicht in die Türkei zurückzukehren, womit konkrete Flucht- und Untertauchensgefahr bestand. Die nach dem angefochtenen Entscheid eingetretenen Suizidversuche führten nicht zur Haftentlassung, da psychische Störungen und Suizidgefahr einer Administrativhaft nach der Rechtsprechung nicht entgegenstehen, sofern eine angemessene medizinische und psychiatrische Betreuung sowie nötigenfalls eine Verlegung in ein Spital gewährleistet sind. Sodann verneinte das Gericht ein rechtliches oder tatsächliches Vollzugshindernis im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG: Weder der geltend gemachte Gesundheitszustand noch die behaupteten Bedrohungen in der Türkei belegten, dass der Wegweisungsvollzug offensichtlich unzulässig oder unmöglich wäre, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei bereits behandelt worden war, staatlichen Schutz nicht ausgeschöpft hatte und sich gegebenenfalls in einer anderen Stadt niederlassen könnte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Bestätigung der Ausschaffungshaft bis zum 12. Juni 2026 blieb damit materiell bestehen.
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