Bundesgerichtsentscheid

Aufenthaltsbewilligung

2C_18/2026Entscheid vom 19.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die kamerunische Beschwerdeführerin lebte seit etwa 1999 in der Schweiz, erhielt nach der Heirat mit einem Schweizer 2001 eine Aufenthaltsbewilligung und 2006 die Niederlassungsbewilligung. Nach mehreren Straffälligkeiten, insbesondere einer Verurteilung 2011 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten, wurde ihre Niederlassungsbewilligung 2012 widerrufen; 2017 wurde sie nach Kamerun ausgeschafft. Nach erneuter Einreise 2023 beantragte sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, der während des Verfahrens verstarb; streitig war, ob ihr gestützt auf Art. 50 AIG dennoch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zusteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr auf Art. 8 EMRK berufen kann, sodass nur ein Anspruch nach Art. 50 AIG zu prüfen war. Zwar kann der Tod des schweizerischen Ehegatten grundsätzlich einen nachehelichen Härtefall begründen, doch erlischt ein solcher Anspruch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG, insbesondere bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Die Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe schliesst zudem eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 58a AIG aus, weshalb auch ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt. Trotz des seither verstrichenen Wohlverhaltens überwog nach der erneuten Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Fernhaltung weiterhin, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz kaum enge Bindungen oder berufliche Verankerung hat und keine erhebliche Wiedereingliederungsgefährdung in Kamerun dartut.

Entscheid

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

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