Bewertung Modul
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin studiert Zahnmedizin an der Universität Zürich und bestand im zweiten Studienjahr die Modulprüfung „Humanbiologie – Anwendungsorientierter, praktischer Teil“ nur dann, wenn die ungenügende Teilprüfung „Physiologie I und II“ kompensiert werden konnte. Obwohl ihr Notendurchschnitt über alle vier Teilprüfungen 4,0 betrug, erhielt sie in Physiologie im zweiten Versuch die Note 2,5, worauf die Fakultät das Modul als nicht bestanden wertete und eine schweizweite Sperre aussprach. Streitig war, ob nach der Rahmenverordnung und der Studienordnung eine Kompensation einzelner ungenügender Teilprüfungen zulässig ist und ob Verfahrensmängel bei der Prüfung vorlagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei zulässig, weil nicht die fachliche Bewertung als solche, sondern die rechtliche Ausgestaltung der Bestehensregeln sowie Verfahrensfragen umstritten seien. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Kompensationsmöglichkeit nach § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH in der Studienordnung selbst geregelt sein müsse; eine blosse Informationsbroschüre genüge normhierarchisch nicht. § 26 Abs. 3 RVO MeF/ZH, wonach ein Leistungsnachweis mit Note 4 als bestanden gilt, verschafft nach Ansicht des Gerichts für mehrteilige Prüfungen keine selbständige Grundlage für eine Kompensation. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben konnte die Beschwerdeführerin nichts ableiten, weil die Broschüre eine Kompensation nur bei keiner Teilnote unter 3 vorsah und sie in Physiologie 2,5 erzielt hatte. Die Rügen zu Verwirkung, Befangenheit, Prüfungsablauf und Protokollierung wies das Bundesgericht ebenfalls ab, da die Vorinstanz diese Punkte materiell geprüft hatte und die vorhandenen Notizen sowie die Beurteilung durch zwei Examinatoren verfassungsrechtlich genügten.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Damit bleibt es beim Nichtbestehen der betreffenden Modulprüfung und bei der bestätigten Sperre für das Medizinstudium in der Schweiz; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_190/2026
Urteil vom 1. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze,
gegen
1. Universität Zürich, Medizinische Fakultät, Pestalozzistrasse 3, 8032 Zürich,
2. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Bewertung Modul,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2026 (VB.2025.00557).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ studiert seit dem Herbstsemester 2020 im Bachelorstudiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Im Frühjahressemester 2024 absolvierte sie im Rahmen des 2. Studienjahrs im zweiten Versuch die Teilprüfung "Physiologie I und II", die zusammen mit den drei weiteren Teilprüfungen "Biochemie I und II", "Klinische und topographische Anatomie I und II" und "Histologie I-III" den Leistungsnachweis der Modulprüfung "Humanbiologie - Anwendungsorientierter, praktischer Teil" ergeben.
A.b. Die Teilprüfung "Physiologie I und II" wurde von den zuständigen Examinatoren der Universität Zürich mit der Note 2,5 bewertet. In den weiteren Teilprüfungen erzielte A.________ die Note 5,0 (Biologie), die Note 4,0 (Klinische und topographische Anatomie) und die Note 4,5 (Histologie). Insgesamt ergeben die Noten einen Durchschnitt von 4,0 für die vier Teilprüfungen.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 stellte das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich A.________ die Resultate der vier Teilprüfungen zu und teilte ihr mit, dass sie die Modulprüfung "Physiologie I und II" im zweiten Prüfungsversuch (mit der Note 2,5) nicht bestanden habe und somit für das Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktischen Medizin in der Schweiz gesperrt sei.
B.b. Eine gegen den entsprechenden Leistungsausweis vom 11. Oktober 2024 erhobene Einsprache wies das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab.
B.c. Hiergegen erhob A.________ am 30. Januar 2025 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, es sei der Prüfungsentscheid im Fach Physiologie aufzuheben und es sei die Teilnote im Fach Physiologie auf mindestens 3,0 festzusetzen. Eventualiter sei ihr die Möglichkeit zu gewähren, unter korrekten Prüfungsbedingungen die mündliche Prüfung im Fach Physiologie zeitnah zu wiederholen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Rekurs mit Beschluss vom 3. Juli 2025 gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 auf und erklärte die Modulprüfung "Humanbiologie - Anwendungsorientierter, praktischer Teil" mit der Gesamtnote 4,0 als bestanden. Ihren Entscheid begründete die Rekurskommission damit, dass die Informationsbroschüre der Medizinischen Fakultät als Grundlage für eine mögliche Kompensation normhierarchisch nicht genüge und deshalb die Notenberechnung nach § 26 Abs. 3 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. August 2019 (RVO MeF/ZH, LS 415.433.5) zu erfolgen habe.
B.d. Am 9. September 2025 erhob das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission vom 3. Juli 2025.
B.e. Am 10. September entzog die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde entsprechend dem Antrag von A.________ die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass A.________ während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zum Bachelorstudium im Fach Zahnmedizin an der Universität Zürich zuzulassen bzw. die ihr gegenüber angeordnete Sperre einstweilen aufzuheben sei.
B.f. Mit Urteil vom 19. Februar 2026 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Universität Zürich gut, hob die Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. Juli 2025 auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Medizinischen Fakultät vom 6. Januar 2025. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. März 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie verlangt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2026 aufzuheben und der Entscheid der Rekurskommission vom 3. Juli 2025 zu bestätigen sei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde von der Abteilungspräsidentin mit Verfügung am 15. April 2026 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wurde gestattet, ihr Studium während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens, spätestens aber bis Ende des Studienjahres 2025/2026, fortzusetzen. Darüber hinaus wurde das Gesuch abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2026 beantragt die Universität Zürich (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen lässt sich nicht vernehmen.
In Kenntnis der Vernehmlassungen hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 9. September 2026 hat die Beschwerdegegnerin eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
1.1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Letztere steht nur offen, wenn keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG e contrario), weshalb an erster Stelle die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen ist.
1.2. Angefochten ist ein Entscheid betreffend das Nichtbestehen einer Teilprüfung des Bachelorstudiums der Zahnmedizin. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG unterliegt (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1; Urteile 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.1; 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.1).
1.3. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung.
Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruht. Wenn andere Aspekte im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_87/2026 vom 23. April 2026 E. 1.2; 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.1; 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Notengebung als solche, sondern rügt die falsche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Studienordnung sowie macht die Befangenheit eines Prüfers und eine ungenügende Protokollierung der Prüfung geltend. Strittig ist damit nicht das Ergebnis der Fähigkeitsbewertung, weshalb der Ausschlussgrund nicht greift. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig.
1.4. Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
1.5. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde ans Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Aufhebungsanträge allein genügen daher nicht (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 1.3.1; 2C_863/2021 vom 17. Mai 2023 E. 1.3). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; vgl. auch BGE 143 III 111 E. 1.2; Urteile 2C_87/2026 vom 23. April 2026 E. 1.4; 7B_1062/2025 vom 19. März 2026 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin verlangt erstens, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben, und zweitens, der Entscheid der Rekurskommission vom 3. Juli 2025 sei zu bestätigen. Aus den beiden Anträgen und der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Modulprüfung "Humanbiologie - Anwendungsorientierter, praktischer Teil" als bestanden und damit verbunden den gesamtschweizerischen Ausschluss vom Bachelorstudium als unzulässig erachtet. Insoweit ist dem Erfordernis eines Antrags in der Sache Genüge getan.
1.6. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf das eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes-, Völker-, kantonalem Verfassungs- und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und e BGG). Die unrichtige Anwendung von einfachem kantonalem Recht kann demgegenüber bloss über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.1; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1).
2.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien abgestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente auszuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitgegenstand bildet hauptsächlich die Frage, ob gemäss der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. August 2019 (RVO MeF/ZH, LS 415.433.5) und der Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 13. Mai 2020 (StudO MeF/ZH) im Falle von einzelnen ungenügenden Teilprüfungen eine Kompensation möglich ist und folglich auf den Durchschnitt der Teilprüfungen abzustellen ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Rechtsanwendung und damit verbunden eine Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
4.
4.1. Der Universitätsrat als oberstes Organ der Universität Zürich erlässt die Rahmenverordnung für das Studium und die Promotionsverordnungen der Fakultäten (§ 29 Abs. 5 Ziff. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998, UniG/ZH, LS 415.11). Die Fakultäten erlassen gemäss § 24 Abs. 3 UniG/ZH Studienordnungen, wobei die entsprechenden Erlasse der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegen.
4.2. Nach § 7 Abs. 1 RVO MeF/ZH sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung für jedes Studienprogramm in der Studienordnung festgelegt. Leistungsausweise können gemäss § 22 Abs. 2 der RVO MeF/ZH aus mehreren Teilen bestehen (Satz 1), wobei in diesem Fall die Studienordnung festlegt, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht (Satz 2). Aus § 26 Abs. 3 RVO MeF/ZH ergibt sich, dass ein Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
4.3. Gemäss § 20 Abs. 2 StudO MeF/ZH ("Leistungsnachweise allgemein") können bei Leistungsnachweisen, die aus mehreren Teilen bestehen, für die Teilprüfungen Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen werden.
Die Medizinische Fakultät hat gestützt darauf die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung in der "Infobroschüre 2. Studienjahr Human- und Zahnmedizin" (in der vorliegend massgeblichen 19. Auflage von 2024) näher geregelt und darin Folgendes bestimmt:
"Jede der vier Teilprüfungen der 3. Einzelprüfung wird mit einer Note von 1 bis 6 bewertet. Die Vergabe von halben Noten ist zulässig. Das Prüfungsergebnis der 3. Einzelprüfung wird nach Abschluss aller vier Teilprüfungen aus deren Notenschnitt berechnet, wobei Viertelnoten zulässig sind.
Eine Einzelprüfung gilt als bestanden, wenn im Durchschnitt eine Note von 4.0 oder besser erreicht wird. Dabei gilt Folgendes: Ein Notenschnitt unter 4.0 = nicht bestanden (z.B. Noten 3.5, 4, 4, 4), ein Notendurchschnitt über 4.0 wird auf Viertelnoten gerundet.
Achtung: Wird in einer Teilprüfung eine Note unter 3 erzielt, gilt die gesamte Einzelprüfung als nicht bestanden. Eine Kompensation ist nicht möglich."
5.
5.1. Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 150 IV 425 E. 3.3.1; 149 I 329 E. 6.1; 143 II 162 E. 3.2.1).
5.2. Ausserhalb des Abgaberechts und des Strafrechts stellt das Legalitätsprinzip kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip dar (BGE 146 II 56 E. 6.2.1). Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Legalitätsprinzip grundsätzlich direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden. Bei der Anwendung des kantonalen Rechts und ausserhalb der Einschränkung von Grundrechten prüft das Bundesgericht den Grundsatz der Gesetzmässigkeit nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (BGE 149 I 329 E. 6.2; 146 II 56 E. 6.2.1; Urteile 2C_262/2025 vom 30. Juni 2026 E. 5.3; 2C_490/2024 vom 26. März 2025 E. 3.2).
5.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; Urteil 2C_262/2025 vom 30. Juni 2026 E. 5.5).
5.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Informationsbroschüre eine durch die Fakultät online publizierte Wegleitung im Sinne von § 1 Abs. 3 StudO Mef/ZH darstelle und damit nicht Teil der Studienordnung sei. Die RVO MeF/ZH verpflichte jedoch die Fakultäten, die Bestehensvoraussetzungen im Allgemeinen und die Kompensationsmöglichkeiten bei Teilleistungsnachweisen (Teilprüfungen) im Besonderen in der Studienordnung selbst festzulegen. Diesen Anforderungen genüge die Regelung betreffend Kompensation von ungenügenden Teilprüfungen in der Informationsbroschüre normhierarchisch nicht, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips vorliege.
Anders noch als die Rekurskommission nahm die Vorinstanz keine Gesamtbewertung nach § 26 Abs. 3 RVO MeF/ZH vor und damit keine (genügende) Note 4,0 an. Nach ihrer Auffassung ist für die Frage, ob bei Teilprüfungen eine Kompensationsmöglichkeit bestehe, allein § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH massgeblich, wonach eine Kompensationsmöglichkeit in der Studienordnung festzulegen ist. § 22 Abs. 2 StudO MeF/ZH wiederum, der bestimmt, dass eine Kompensationsmöglichkeit auf tieferer Stufe vorgesehen werden kann, könne nur so verstanden werden, dass die Studienordnung selbst keine Kompensationsmöglichkeit vorsehe. Da § 22 Abs. 2 StudO MeF/ZH mit Blick auf § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH eine unzulässige Delegation an eine untere Stufe enthalte und damit das Legalitätsprinzip verletze, bestehe im Ergebnis an der Medizinischen Fakultät bei Teilprüfungen eines Moduls keine Kompensationsmöglichkeit.
5.5. Es ist weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin schlüssig dar, dass die Vorinstanz das kantonale Recht oder den verfassungsrechtlichen Massstab des Legalitätsprinzips in einer willkürlichen Weise angewendet hat.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie argumentiert, dass sich aus dem gestuften Normgefüge von § 26 Abs. 3 RVO MeF/ZH, wonach ein Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird, und § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH, wonach die Studienordnungen festlegen, ob eine Kompensationsmöglichkeit besteht, sowie von § 20 Abs. 2 StudO MeF/ZH, der festhält, dass Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen werden können, ausdrücklich die Möglichkeit einer Kompensation ergebe.
Massgeblich für die Frage, ob eine hinreichende Grundlage für eine Kompensation bei ungenügendem Teilleistungsnachweis besteht, ist, welche Anforderungen sich diesbezüglich aus der RVO MeF/ZH ergeben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH muss eine allfällige Kompensation von Teilprüfungen in der Studienordnung selbst geregelt sein. Der von der Beschwerdeführerin zitierte § 26 Abs. 3 RVO MeF/ZH, wonach ein Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde, sagt nichts über die normhierarchisch erforderliche Regelung einer Kompensationsmöglichkeit aus. Wenn die Vorinstanz daraus folgert, dass sich aus dieser Bestimmung nicht ergibt, wie es sich bei der Bewertung eines Leistungsnachweises verhält, der aus mehreren Teilleistungsnachweisen besteht, und damit am Erfordernis einer Regelung der Kompensation auf Stufe Studienordnung, wie dies § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH vorsieht, festhält, ist das nicht unhaltbar. Gleiches gilt in Bezug auf § 20 Abs. 2 StudO/ZH, der lediglich wiederholt, dass eine Kompensationsmöglichkeit vorgesehen werden kann. Dass die Vorinstanz in dieser Bestimmung keine hinreichende Grundlage für eine Kompensation sieht, ist mit Blick auf § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH nicht willkürlich.
Unbeachtlich ist diesbezüglich, dass sich die Kompensationsregelung gemäss Informationsbroschüre grundsätzlich zugunsten der Studierenden auswirkt. Die Vorinstanz durfte willkürfrei § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH im dargelegten Sinne verstehen. Die "Infobroschüre 2. Studienjahr Human- und Zahnmedizin" ist als Wegleitung im Sinne von § 1 Abs. 3 StudO MeF/ZH nicht Teil der StudO/ZH und genügt damit den Anforderungen, die sich aus § 22 Abs. 2 RVO MeF/ZH ergeben, normhierarchisch nicht für das Einräumen einer Kompensationsmöglichkeit.
5.6. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Vorinstanz nach Massgabe des Willkürverbots nicht vorhalten, sie habe zu strenge Anforderungen an die Normstufe gestellt oder sonst wie das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verletzt. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mangels Grundlage in der StudO/ZH im Bereich der Human- und Zahnmedizin keine Möglichkeit der Kompensation bei ungenügendem Teilleistungsnachweis besteht. Demnach erweisen sich die in Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung ihres berechtigten Vertrauens in die Informationsbroschüre, wonach eine Möglichkeit der Kompensation bestehe. Die vorinstanzliche Auffassung sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) insofern nicht vereinbar, als sie nicht nur die Unanwendbarkeit der Einschränkung - der "Unter-3,0 Sperre" - annimmt, sondern eine Möglichkeit zur Kompensation von ungenügenden Teilprüfungen gänzlich ausschliesst.
6.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht den Privaten einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist weiter, dass derjenige, der sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 149 V 203 E. 5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 6.1; 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 5.1 [nicht publ. in: BGE 150 I 183).
6.2. Ob es sich bei der von der Medizinischen Fakultät herausgegebenen "Infobroschüre 2. Studienjahr Human- und Zahnmedizin" um eine Vertrauensgrundlage im obgenannten Sinn handelt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Zwar dürfte diese eine der primären Informationsquellen für Studierende darstellen und bei diesen gewisse Erwartungen betreffend Möglichkeit der Kompensation bei ungenügenden Teilleistungsnachweisen begründen. Dies würde jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die gesamte Regelung gelten, wie sie in der Informationsbroschüre enthalten ist. Ein allenfalls schützenswertes Vertrauen könnte sich nicht nur auf den für die Beschwerdeführerin günstigen Teil der Informationsbroschüre beschränken, also auf die da vorgesehene Möglichkeit, ungenügende Teilleistungsnachweise zu kompensieren, sondern umfasst vielmehr auch den ausdrücklichen (graphisch hervorgehobenen) Hinweis, wonach ungenügende Teilleistungsnachweise nur dann kompensiert werden können, wenn in einer Teilprüfung keine Note unter 3 erzielt wurde (vgl. E. 4.3 vorstehend). Dies entspricht auch dem Verständnis der Beschwerdegegnerin 1, wonach die Regel "keine Teilnote unter 3" eine Bedingung dafür ist, dass eine Kompensation ungenügender Teilnoten überhaupt möglich sein soll. Ohne diese Bedingung würde sie bei der 3. Einzelprüfung des 2. Studienjahres keine Kompensation zulassen.
6.3. Die Beschwerdeführerin hat in der Teilprüfung "Physiologie I und II" auch im zweiten Versuch lediglich die Note 2,5 erreicht (vgl. Bst. A). Selbst wenn ihr Vertrauen in die Informationsbroschüre als berechtigt geschützt würde, würde sie nach der Regelung in der Informationsbroschüre über keine Kompensationsmöglichkeit ihrer ungenügenden Teilprüfung verfügen. Ohnehin legt sie nicht dar, welche Dispositionen sie gestützt auf die Informationsbroschüre getroffen hat. Es liegt damit keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
7.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 29 BV zu Unrecht ihre gerügten Mängel betreffend Prüfungsverlauf als verwirkt beurteilt und zudem diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
7.1. Die Vorinstanz ist zwar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin allfällige Mängel in der Durchführung der Prüfung zu spät geltend gemacht habe (vgl. E. 4.1 ff. des vorinstanzlichen Urteils; zur Verwirkung vgl. auch BGE 151 II 657 E. 2.6; 143 V 666 E. 4.3; Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Sie hat aber in einem zweiten Schritt die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin geprüft und eine Verletzung verneint (vgl. E. 4.4 des vorinstanzlichen Urteils). Die Rüge betreffend Verwirkung zielt damit von vornherein ins Leere.
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung geltend macht, erschöpft sich ihre Kritik appellatorisch in der Darlegung ihrer Sichtweise, was vor Bundesgericht nicht genügt (vgl. E. 2.3 vorstehend). Betreffend Prüfungsablauf nennt die Beschwerdeführerin zudem keine konkreten Rechtsbestimmungen, die verletzt worden sein sollen, weder solche des kantonalen Rechts noch solche der Bundesverfassung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 vorstehend). Auf die Rüge, es würden Mängel im Prüfungsverfahren bestehen, ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Protokollierungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
8.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich für mündliche Prüfungen aus Art. 29 Abs. 2 BV keine eigentliche Protokollierungspflicht ableiten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen (Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2; 2C_463/2012 vom 28. November 2012 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektiviert zudem die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Examinatoren die Leistungsbeurteilung, weshalb in solchen Fällen erst recht keine bundesverfassungsrechtlich gebotene Protokollierungspflicht besteht (vgl. Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3).
8.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass gemäss § 22 Abs. 1 RVO MeF/ZH zwischen verschiedenen Arten von Leistungsnachweisen ("mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen" sowie "anwendungsorientierte Prüfungen") unterschieden wird. Lediglich bei Leistungsnachweisen in Form von mündlichen Prüfungen bestehe eine Protokollierungspflicht (§ 22 Abs. 1 RVO MeF/ZH i.V.m. § 23 Abs. 2 RVO MeF/ZH), nicht aber bei der Teilprüfung "Physiologie I und II" als anwendungsorientierte Prüfung. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass bei diesen Prüfungen zwei Examinatoren die Prüfenden zu verschiedenen Themenkomplexen befragen würden.
8.3. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt genügend substanziiert sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, E. 2.1 vorstehend), verfangen sie nicht.
Dass die Vorinstanz die Teilprüfung "Physiologie I und II" als Teil der Modulprüfung "Humanbiologie - anwendungsorientierter, praktischer Teil" den anwendungsorientierten Leistungsnachweisen gemäss § 22 Abs. 1 RVO MeF/ZH zuordnet und folglich eine Protokollierungspflicht gemäss § 23 Abs. 2 RVO MeF/ZH verneint, ist nicht unhaltbar. Es handelt sich dabei nicht nur um eine "formale Kategorisierung", wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Ohnehin liegt ein Protokoll vor.
Nicht weiter einzugehen ist auf die appellatorischen Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die handschriftlichen Notizen der beiden Examinatoren nur rudimentär seien. Die Vorinstanz durfte in Würdigung der schriftlichen Unterlagen zur Prüfung sowie der zusätzlichen Erläuterungen der Universität Zürich (vgl. E. 5.4 des vorinstanzlichen Urteils) willkürfrei auf eine hinreichende Protokollierung schliessen. Die Notizen sowie die mündlichen Angaben der Examinatoren sind genügend präzis und erlauben es, die erfolgte Bewertung zu beurteilen, mithin im verfassungsrechtlich geforderten Mass nachzuvollziehen. Diesbezüglich ist auch relevant, dass eine Beurteilung durch zwei Examinatoren vorliegt (vgl. E. 8.1 vorstehend).
8.4. Weder in der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen noch aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich eine ungenügende Protokollierung. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls abzuweisen.
9.
9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
9.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha
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