Refus d'approbation en matière de dérogation aux conditions d'admission pour tenir compte des cas individuels d'une extrême gravité et renvoi de Suisse; irrecevabilité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die philippinische Beschwerdeführerin hielt sich seit 2013 ohne Bewilligung in der Schweiz auf und arbeitete im Haushaltsbereich. Das SEM verweigerte die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und ordnete die Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht trat zunächst wegen angeblich nicht rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss auf die Beschwerde nicht ein, hob diesen Entscheid jedoch nach einem Revisionsgesuch wieder auf und eröffnete das Verfahren neu.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG setzt die Beschwerde ein aktuelles schutzwürdiges Interesse voraus, das sowohl bei Einreichung als auch im Zeitpunkt des Urteils bestehen muss. Da das Bundesverwaltungsgericht seinen Nichteintretensentscheid vom 24. Februar 2026 bereits vor Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht aufgehoben hatte, fehlte es im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung an einem aktuellen Interesse. Dass die Beschwerdeführerin von der Aufhebung erst nachträglich Kenntnis erhielt, ändert an der Unzulässigkeit nichts.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind unzulässig. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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