Assistance administrative (CDI CH-US)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Am 5. Mai 2022 verlangte der US-IRS auf Grundlage des DBA CH–US bei der Administration der direkten Bundessteuern Auskünfte zu den Einkünften und Konten der Eheleute B. für die Jahre 2009 bis 2021; später wurden auch Angaben für 2022 beantragt. Die AFC bewilligte die Auskunft, worauf A.________ als betroffene Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und für 2021 und 2022 subsidiaritätsrechtliche Bedenken geltend machte. Das BVGer hiess die Beschwerde teilweise gut und strich die Auskünfte zu den Jahren 2021 und 2022.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit gemäss Art. 83 lit. h LTF und Art. 84a LTF, die in Verfahren der Amtshilfe in Steuersachen nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder in besonders wichtigen Fällen einen Rekurs zulassen. Die Beschwerdeführerin hat weder eine solche Rechtsfrage noch besondere Bedeutung geltend gemacht, sondern nur eine fehlerhafte Anwendung der bisherigen Rechtsprechung gerügt. Mangels eines Sondermotivs wurde der Rekurs als unzulässig erklärt.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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