Bundesgerichtsentscheid

Imposte cantonali del Cantone Ticino e imposta federale diretta, periodo fiscale 2023

9C_267/2026Entscheid vom 30.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige zog im Mai 2023 in den Kanton Tessin und reichte ihre Steuererklärung für 2023 unter Beilage einer Vollmacht zugunsten einer Treuhandgesellschaft ein. Die Veranlagungsverfügung vom 7. August 2025 wurde dennoch direkt an ihre Privatadresse zugestellt; erst am 8. Januar 2026 erhob die Vertreterin Einsprache und machte eine mangelhafte Eröffnung, eventualiter Fristwiederherstellung geltend. Streitig war, ob die Einsprache gegen die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer trotz dieser fehlerhaften Zustellung rechtzeitig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die direkte Zustellung an die Steuerpflichtige trotz bestehender Vollmacht eine unregelmaessige Eröffnung darstellte. Eine solche Unregelmaessigkeit beseitigt die Rechtswirkungen der Zustellung jedoch nicht automatisch; nach Treu und Glauben muss sich die betroffene Person bei Verdacht auf den Erlass einer Verfügung innert nützlicher Frist bei der Vertretung oder der Behörde erkundigen. Spätestens mit Erhalt des Steuerausgleichs und dessen Bezahlung am 17. September 2025 bestand sowohl für die Steuerpflichtige als auch für ihre Vertreterin Anlass, das Vorliegen und den Inhalt der Veranlagungsverfügung abzuklären. Unter diesen Umständen war die erst am 8. Januar 2026 erhobene Einsprache verspätet, und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach DBG waren nicht dargetan. Für die Tessiner Kantonssteuern gilt aufgrund der parallelen kantonalen Bestimmungen und der Harmonisierung dieselbe Beurteilung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der kantonalen Steuern abgewiesen. Die vorinstanzliche Bestätigung der Unzulaessigkeit der verspäteten Einsprache blieb bestehen.

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