Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin focht vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung vom 4. August 2025 betreffend die Haushaltabgabe nach Art. 69 ff. RTVG an. Nachdem ihr Gesuch um Sistierung dieses Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 abgewiesen worden war, wandte sie sich mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht und verlangte sinngemäss, von der alleinigen Haftung für offene Abgaben befreit zu werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten muss, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorinstanz hatte die Sistierung mit der Begründung verweigert, die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände stünden in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Verfahren und ein allfälliges Strafverfahren hätte keine präjudizielle Wirkung. Die Eingabe an das Bundesgericht setzte sich damit nicht auseinander, sondern behandelte ausschliesslich die materielle Haftung für nicht bezahlte Gebühren, Mahnkosten und Betreibungen. Damit fehlte es offensichtlich an einer genügenden Beschwerdebegründung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Materiell blieb es damit bei der Abweisung des Sistierungsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht.
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