Bundesgerichtsentscheid

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

2C_206/2026Entscheid vom 22.04.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der albanische Staatsangehörige A.________ heiratete 2019 eine Schweizerin, reiste nach Aufhebung eines Einreiseverbots 2021 in die Schweiz ein und erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis März 2024. Seit November 2022 leben die Ehegatten getrennt, woraufhin das Migrationsamt im September 2024 die Verlängerung der Bewilligung ablehnte und die kantonalen Behörden diese Entscheide bestätigten. A.________ erhob im April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, seine Bewilligung zu verlängern.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob A.________ einen Anspruch auf Verlängerung der auf Ehe basierenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG hat, wofür eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft und ein gegenseitiger Wille erforderlich sind. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die Ehegatten seit über drei Jahren getrennt leben und kein substanziierter Nachweis eines fortbestehenden Ehewillens erbracht wurde, weshalb ein Anspruch nach Art. 42 sowie eine Erteilung nach Art. 50 AIG ausscheidet. Eine Berufung auf den Schutz des Familien- oder Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist mangels Kernfamilie, niedriger Aufenthaltsdauer und fehlender besonders ausgeprägter Integration unbegründet.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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