Bundesgerichtsentscheid

Ausschaffungshaft

2C_207/2026Entscheid vom 04.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ukrainische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz S, wurde danach strafrechtlich zu einer achtjährigen Landesverweisung verurteilt und rechtskräftig weggewiesen. Nachdem er die Schweiz verlassen und trotz Einreiseverbot erneut eingereist war, wurde er festgenommen und bis April 2026 in Ausschaffungshaft versetzt. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese Haft trotz des Schutzgesuchs und trotz geltend gemachter Risiken bei einer Rückkehr in die Ukraine rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat trotz zwischenzeitlicher Haftentlassung auf die Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK rügte. Es hielt fest, dass eine rechtskräftige Landesverweisung und Wegweisung sowie anerkannte Haftgründe vorlagen und dass ein Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht mit einem Asylgesuch gleichzusetzen ist; zudem war das Schutzgesuch rechtskräftig abgewiesen worden und die Landesverweisung schloss eine Schutzgewährung ohnehin aus. Im Haftverfahren sei nicht zu prüfen, ob das SEM das Schutzgesuch zusätzlich als Asylgesuch hätte behandeln müssen; massgeblich sei nur, ob der Vollzug offensichtlich rechtlich oder tatsächlich undurchführbar erscheine. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, persönlichen Konflikte und allgemeinen Hinweise zur Lage in der Ukraine belegten kein konkretes individuelles reales Risiko im Sinn von Art. 3 EMRK, weshalb kein offensichtliches Vollzugshindernis nach Art. 80 Abs. 6 AIG vorlag.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die dreimonatige Ausschaffungshaft vom 22. Januar bis 17. April 2026 erwies sich als bundes- und konventionsrechtskonform.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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