Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung; vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer erhielt im Kanton Zürich unter falscher Identität eine Aufenthaltsbewilligung, die später widerrufen wurde; zudem wurde gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot verhängt. Er und seine Schweizer Verlobte beantragten im Kanton Thurgau eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung sowie ein prozedurales Aufenthaltsrecht für die Dauer des Verfahrens. Streitig war vor Bundesgericht einzig, ob ihm bis zum Entscheid in der Hauptsache der Aufenthalt in der Schweiz vorsorglich zu gestatten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein prozeduraler Aufenthalt nur in Betracht fällt, wenn die Voraussetzungen für die spätere Bewilligung offensichtlich erfüllt sind und keine Widerrufsgründe entgegenstehen. Wegen der unbestrittenen Täuschung über die Identität beim früheren Bewilligungsverfahren konnte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt; damit war ein künftiger Aufenthaltsanspruch nach einer Heirat nicht klar ausgewiesen. Aus Art. 13 und Art. 14 BV sowie Art. 8 und Art. 12 EMRK ergibt sich unter diesen Umständen kein Anspruch, das Bewilligungsverfahren in der Schweiz abzuwarten, zumal die kinderlosen Verlobten ihre Beziehung vorläufig grenzüberschreitend weiterführen können.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid über die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung im Ausland abzuwarten.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_210/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2026 (VG.2025.119/E).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geboren 2000) ist türkischer Staatsangehöriger. Vom Kanton Zürich wurde ihm unter einer falschen Identität per 8. April 2024 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 3. Juli 2025 zeigte er sich bei der Polizei in Winterthur an, woraufhin er mit Strafbefehl vom 4. Juli 2025 der Urkundenfälschung, der Täuschung der Behörden, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
Mit Entscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 13. August 2025 wurde die Aufenthaltsbewilligung von B.________ widerrufen. Am 30. September 2025 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber B.________ ein bis zum 29. September 2028 dauerndes Einreiseverbot. Dieses wurde per 5. Februar 2026 rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von B.________ mit Urteil vom 3. Februar 2026 nicht eingetreten war.
B.
Am 2. Juli 2025 ersuchten B.________ und die Schweizer Bürgerin A.________ das Migrationsamt des Kantons Thurgau um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung an B.________. Für die Dauer des Verfahrens sei ihm ein prozedurales Aufenthaltsrecht zuzugestehen.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 wies das Amt die Anträge ab und forderte B.________ dazu auf, die Schweiz bis zum 14. August 2025 zu verlassen. Dagegen erhoben B.________ und A.________ Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, wobei sie u.a. beantragten, es sei B.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der prozedurale Aufenthalt zu gestatten. Mit Zwischenentscheid vom 13. August 2025 wies das Departement das Gesuch um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts ab und erstreckte die Frist für die Ausreise von B.________ bis zum 18. August 2025.
Eine gegen den Zwischenentscheid vom 13. August 2025 gerichtete Beschwerde von A.________ und B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. März 2026 ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 3) und gewährte ihnen die unentgeltliche Prozessführung (Dispositiv-Ziff. 4). Am 19. August 2025 hatte das Verwaltungsgericht gegenüber dem Migrationsamt einen einstweiligen Vollzugsstopp angeordnet, den es mit dem Entscheid vom 25. März 2026 widerrief (Dispositiv-Ziff. 2).
C.
A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, es seien die Dispositiv-Ziff. 1-3 des Entscheids des Thurgauer Verwaltungsgerichts vom 25. März 2026 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Thurgau sei anzuweisen, B.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren. Sodann sei die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen A.________ und B.________, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und B.________ für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens ein prozedurales Aufenthaltsrecht einzuräumen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, während des bundesgerichtlichen Verfahrens jegliche Vollzugshandlungen zu unterlassen.
Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 28. April 2026 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau reichte am 13. Mai 2026 eine Vernehmlassung ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Aufhebung des prozeduralen Aufenthaltsrechts von B.________. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau liess sich am 18. Mai 2026 vernehmen. Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und das prozedurale Aufenthaltsrecht von B.________ aufzuheben. Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 nahmen A.________ und B.________ zu den Vernehmlassungen Stellung. Sie halten an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2026 wurde B.________ gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil bezüglich eines Zwischenentscheids über vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen Zwischenentscheide insoweit offen (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1), als in der Beschwerdeschrift in vertretbarer Weise ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Urteile 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.1; 2C_138/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1). Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang vertretbar geltend, die Verweigerung der beantragten Bewilligung verletze ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Damit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig.
1.2. Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wenn eine effektiv gelebte Beziehung während des Beschwerdeverfahrens nicht weitergeführt werden könnte (vgl. Urteile 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.3.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.3. Die übrigen Eintretensbedingungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2 mit Hinweis). In Bezug auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 537 E. 2.6; 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
Strittig ist der prozedurale Aufenthalt des Beschwerdeführers 2. In der Hauptsache geht es um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung.
3.1. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden mit Blick auf Art. 14 BV und Art. 12 EMRK in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt, und als klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. dass sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. mit dem Erhalt der erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4; 139 I 37 E. 3.5.2; Urteil 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1).
3.2. Der Grund für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Duldung seitens der Migrationsbehörden liegt darin, dass den Betroffenen nicht zugemutet werden soll, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Eheschliessung zu ersuchen, wenn die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach dem Eheschluss offensichtlich erfüllt sind (Urteile 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Sind diese Voraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt, besteht hingegen kein Grund, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung zu erteilen (Urteile 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3. Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Betroffenen sollen sich nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt (Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709 ff., S. 3777). Die zuständige kantonale Behörde kann bzw. muss mithin im Rahmen ihres verfassungskonform zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2 AIG), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 139 I 37 E. 2.2; Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.3; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1).
3.4. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können grundsätzlich keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings dennoch in ihre summarische Würdigung miteinbeziehen, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird. Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden. Es soll, wenn möglich, kein zeitraubendes Zwischenverfahren über den prozeduralen Aufenthalt (mit Beschwerdemöglichkeit bis vor Bundesgericht) eingeleitet, sondern vielmehr rasch in der Sache selbst entschieden werden (BGE 139 I 37 E. 2; Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.4). Ziel dieser Rechtsprechung ist es - wie jener zu Art. 14 BV und Art. 12 EMRK -, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn (mehr) ergibt, weil vermutlich die Bewilligung zu erteilen sein wird (Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.4; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.2; 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, wenn er bereits mit der Beschwerdeführerin 1 verheiratet wäre (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer 2 habe sowohl den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a wie auch jenen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt. Dass die Identität des Beschwerdeführers 2 mittlerweile bekannt sei, führe nicht dazu, dass sein Fehlverhalten und die dadurch gesetzten Widerrufsgründe ausländerrechtlich als "getilgt" betrachtet werden könnten. Um sich ausländerrechtlich zu bewähren, hätte der Beschwerdeführer vielmehr die Schweiz zu verlassen, unter Beachtung seines rechtskräftigen Einreiseverbots während längerer Zeit nicht mehr in die Schweiz einzureisen und sich im Ausland klaglos zu verhalten. Dabei handle es sich um die Voraussetzungen dafür, dass - nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin 1, die auch in der Türkei erfolgen könne - ein Nachzugsgesuch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 überhaupt zu prüfen wäre. Da der Beschwerdeführer 2 noch gar nicht ausgereist sei, könne noch während längerer Zeit kein offensichtlicher Nachzugsanspruch bestehen, weshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung und auch kein Anspruch auf das geltend gemachte prozedurale Aufenthaltsrecht bestehe (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids).
4.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen im Wesentlichen ein, es verstosse gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV bzw. gegen Art. 8 und Art. 12 EMRK, dem Beschwerdeführer 2 den Aufenthalt in der Schweiz während des Bewilligungsverfahrens zu verweigern.
5.
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer verletzt die vorliegend strittige Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts die in der Beschwerdeschrift als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechte nicht.
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit diesem zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1 AIG erlischt dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (lit. a) oder wenn einer der in Art. 63 AIG statuierten Widerrufsgründe vorliegt (lit. b). Ein solcher Widerrufsgrund wird u.a. dann gesetzt, wenn der Ausländer oder seine Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG steht in einem engen Zusammenhang mit der in Art. 90 AIG verankerten Mitwirkungspflicht (Urteil 2C_505/2025 vom 9. April 2026 E. 6.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der Widerrufsgrund insbesondere dann erfüllt, wenn die ausländische Person versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1).
5.2. Der Beschwerdeführer 2 hat die ihm per 8. April 2024 erteilte Aufenthaltsbewilligung unstrittig erschlichen, indem er über seine Identität täuschte. Es ist vor diesem Hintergrund mit Art. 14 BV und Art. 12 EMRK vereinbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Voraussetzungen für einen Kurzaufenthalt in der Schweiz seien nicht offensichtlich erfüllt. Die erfolgte Täuschung über die Identität könnte sich unter Umständen als wesentlich im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erweisen. Es kann daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Widerrufsgrund vorliegt. Ob dies auch für den von der Vorinstanz bejahten Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gilt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. Diesbezüglich ist immerhin darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Prinzip nicht entgegensteht, dass aber die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, im Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile 2C_138/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1; 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4; 2C_473/2008 vom 17. November 2008 E. 2.3). Handkehrum wäre das gegenüber dem Beschwerdeführer 2 verhängte Einreiseverbot grundsätzlich aufzuheben, wenn ein Bewilligungsanspruch zu bejahen wäre (vgl. Urteile 2C_956/2014 vom 21. August 2015 E. 5.2; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2).
5.3. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV lässt sich zwar kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens - entgegen der Grundsatzregelung von Art. 17 AIG - im Land abwarten zu dürfen. Dennoch muss die Handhabung des prozeduralen Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung tragen (Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.3; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1). Im konkreten Fall muss der Beschwerdeführer 2 den Entscheid in der Hauptsache im Ausland abwarten. Die Beziehung kann bis zu diesem Zeitpunkt grenzüberschreitend weitergeführt werden, zumal die Beschwerdeführer kinderlos sind. Im Übrigen mussten die Beschwerdeführer angesichts der Umstände (vgl. E. 5.2 hiervor) damit rechnen, ihre Beziehung zumindest vorläufig grenzüberschreitend leben zu müssen.
5.4. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid grundrechtskonform. Die Rügen der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV bzw. von Art. 8 und Art. 12 EMRK sind unbegründet.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Eingabe als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die reduzierten Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann
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