Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2009/2025

D-2009/2025Entscheid vom 15.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz um vorübergehenden Schutz, nachdem sie zuvor in Deutschland bereits einen gleichwertigen Schutzstatus erhalten hatte. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S in der Schweiz, weil in Deutschland eine Schutzalternative bestehe, und ordnete die Wegweisung dorthin an. Vor Bundesverwaltungsgericht berief sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Pflegebedürftigkeit ihrer in der Schweiz lebenden Mutter sowie auf familiäre Bindungen in der Schweiz.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf das Begehren um Asyl nicht einzutreten sei, weil vor dem SEM nur ein Gesuch um vorübergehenden Schutz und kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden war. Materiell bestätigte es unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid D-4601/2025, dass eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat vorliegt, wenn dort bereits ein dem Schutzstatus S gleichwertiger Titel bestand, die erneute Schutzgewährung hinreichend sicher ist und die Wiedereinreise möglich erscheint. Diese Voraussetzungen seien bei Deutschland erfüllt, da die Beschwerdeführerin dort bereits Schutz genoss und aufgrund der einschlägigen EU-Regelung bei Rückkehr erneut Schutz erhalten könne. Die familiären Beziehungen in der Schweiz, insbesondere zur Mutter und zur volljährigen Tochter, vermöchten weder die Schutzalternative noch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland in Frage zu stellen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Deutschland wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2009/2025

Urteil vom 15. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Lukas Müller,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / (…).
D-2009/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung
vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.

Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige
und sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der
Ukraine wohnhaft gewesen. Sie sei unter anderem über Deutschland, wo
sie vorübergehenden Schutz erlangt habe, in die Schweiz gereist.

Sie reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihren ukraini-
schen Reisepass mit ihrem deutschen Aufenthaltstitel zu den Akten.

B.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführe-
rin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um
vorübergehende Schutzgewährung und zum beabsichtigten Wegwei-
sungsvollzug nach Deutschland.

C.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin – unter an-
derem in Beilage einer Bevollmächtigung sowie eines Nachweises der
Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter – hierzu Stellung und führte insbesondere
aus, sie habe zwar in Deutschland den Schutzstatus erhalten, sei jedoch
gezwungen gewesen, auf diesen zu verzichten und wegen ihrer Mutter in
die Ukraine zurückzukehren. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer betag-
ten und bedürftigen Mutter, die in der Schweiz wohne und auf ihre Betreu-
ung angewiesen sei. Überdies befinde sich auch ihre Tochter in der
Schweiz.

D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vo-
rübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord-
nete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton
B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.

Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden
Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstel-
lende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und
deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei na-
mentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem

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Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden
Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der
Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Dritt-
staat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden
Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch vo-
raus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die
Beschwerdeführerin habe in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt.
Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfrei-
willig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass
Deutschland ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelun-
gen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden
Schutzalternative in Deutschland sei das Gesuch um Gewährung von vo-
rübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Deutschland erweise sich – auch unter Berücksichtigung der
familiären Konstellation – als zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin – unter
Beilage eines Erklärungsschreibens ihrer Mutter vom 17. März 2025, einer
ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2024 sowie kantonaler Belege
über die finanziellen Verhältnisse – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr vorübergehender Schutz zu
gewähren; subeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hin-
sicht beantragt sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägung – einzutreten.

2.
2.1 Einer Beschwerde im Asylverfahren – gleiches gilt auch für Verfahren
um die Gewährung vorübergehenden Schutzes – kommt grundsätzlich von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern die
Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdefüh-
rende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz
abwarten dürfen (Art. 42 AsylG). Daher ist auf das Begehren, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

2.2 Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand
verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätz-
lich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155
E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2). Streitgegenstand im Verfahren vor der
Vorinstanz bildete die Frage des vorübergehenden Schutzes, der Wegwei-
sung und des Vollzugs. Den Akten lässt sich – entgegen den Beschwerde-
ausführungen – nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Asyl-
gesuch gestellt hätte. Folglich ist auf das Begehren, es sei Asyl zu gewäh-
ren, ebenfalls nicht einzutreten.

2.3 Auch eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung eines Asyl-
gesuches fällt vorliegend ausser Betracht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG
setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das
Wegweisungsverfahren zwar unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den
vorübergehenden Schutz zu verweigern. Ein Verfahren ist aber nur dann
als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen, wenn das gestellte Gesuch
nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch im engeren Sinn zu betrachten ist. In
der Botschaft vom 4. Dezember 1995 wird in diesem Zusammenhang näm-
lich ausgeführt, dass es sich bei einem Gesuch nach Art. 18 AsylG sowohl
um ein Asylgesuch im engeren Sinne – mithin ein Gesuch um Anerkennung
als Flüchtling nach Art. 3 AsylG – als auch um das weniger umfassende
Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes handeln könne. Eine
Person könne ausdrücklich nur um vorübergehenden Schutz ersuchen,
ohne geltend zu machen, im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu sein. Wenn
das BFF (damaliges Bundesamt für Flüchtlinge; heute: SEM) in einem sol-
chen Fall zum Schluss komme, dass die schutzsuchende Person die vom

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Bundesrat festgelegten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes nicht erfülle, werde ihr dieser verweigert und sie werde aus der
Schweiz weggewiesen. Werde das Gesuch jedoch als Asylgesuch im en-
geren Sinne betrachtet, sei bei einer Verweigerung vorübergehenden
Schutzes das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (vgl.
BBl 1996 II 80 f.). Damit hat das SEM bei Verweigerung des vorüberge-
henden Schutzes nur dann das ordentliche Asylverfahren aufzunehmen,
wenn über die kriegerischen Ereignisse hinaus Gründe für die Flucht oder
eine Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht werden
(vgl. BVGE 2023 VI/1 E.3.7). Weder den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin im vorinstanzlichen Verfahren noch ihren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene lässt sich entnehmen, dass sie um Schutz vor Verfolgung
nachsuchen und damit ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen
wollte.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines
zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel,
welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu be-
gründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wird (vgl. unten E. 10.1), die Beschwerde also im Be-
schwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aus-
sichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegrün-
detheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der

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offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Ur-
teilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende
Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird
(vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezem-
ber 2025 E. 3.2 m.w.H.).

4.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive mit Beschluss des Bundesrates vom 19. August 2026 erneut
angepasst (BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund
deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiter-
hin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Per-
sonengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen
und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, min-
derjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022).

6.
6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen

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an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefoch-
tene Verfügung S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwer-
devorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch nichts Stich-
haltiges entgegenzuhalten.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung
des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).

6.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätz-
lich der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung
an. Sie hielt sich jedoch in Deutschland auf und verfügte dort über einen
Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde
ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen
(vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnor-
men für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Mas-
senzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer aus-
gewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-
sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitglied-
staaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März

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2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertrie-
benen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG
und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann
als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl.
dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit be-
steht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie verfüge aktuell über kei-
nen gültigen Schutzstatus in Deutschland. Die Frage, ob sie aktuell immer
noch über einen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf ba-
sierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann jedoch offenbleiben.
Deutschland ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie
vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vo-
rübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen
Union zwischenzeitlich bereits wiederholt eine Verlängerung des vorüber-
gehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; die-
ser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU]
2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem
Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden
Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus
(im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz
ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Re-
gelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher
zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entspre-
chenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für
die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungs-
beschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer
D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Ge-
wissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren
und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Deutschland vo-
rübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sein will, vermag am Dargeleg-
ten ebenfalls nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2296/2025
vom 6. Mai 2026 E. 6.5.4, D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1); die
Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen
Fall nicht aus.

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6.1 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Be-
schwerdeführerin überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwi-
schen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie selbständig von der
Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal dort ein-
reisen und von dort aus auch den Kontakt zu ihren Familienangehörigen in
der Schweiz aufrechterhalten.

6.2 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und da-
mit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

6.3 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes zu Recht ab.

7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführererin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der

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Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-
verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK
sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausblei-
bender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland ist daher – ungeachtet der Beschwerde-
ausführungen – zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
vermutungsweise zumutbar.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung substanzi-
iert widerlegen könnte. So haben Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz
erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie an-
gemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die
Beschwerdeführerin bei Bedarf in Deutschland einklagen. Es ist folglich
nicht davon auszugehen, dass sie dort in eine existenzielle Notlage gera-
ten würde. Auch aus dem Umstand, dass sie in Deutschland angeblich
über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass zwar eine entsprechende Erklärung betreffend die Mutter der Be-
schwerdeführerin vorliegt, jedoch aufgrund dieser Erklärung und des Le-
benslaufs der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die
Mutter zwingend auf die Hilfe ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) an-
gewiesen wäre. Auch vermag die Erklärung der Mutter vom 17. März 2025
kein Abhängigkeitsverhältnis im juristischen Sinne zu begründen. Dasselbe
trifft für die knappe ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2024 zu, weist
diese doch namentlich weder einen Zeithorizont noch die Art der benötig-
ten Therapie aus. Überdies wurden bis heute keine weiteren Arztberichte
betreffend ein allfälliges Betreuungsverhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrer Mutter ins Recht gelegt. Entsprechende Arztberichte wür-
den im Übrigen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz auch nichts än-
dern, ist doch davon auszugehen, dass im Bedarfsfall ausreichend profes-
sionelle Therapeuten für die Mutter in der Schweiz zur Verfügung stehen
und die Mutter zudem auf die Hilfe ihrer anderen (in der Schweiz

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wohnhaften) Familienmitglieder zurückgreifen kann. Ferner gehören die
volljährige Tochter und die Mutter der Beschwerdeführerin nicht zum Kreis
der Familienangehörigen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen,
weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag.

Schliesslich ist es der volljährigen Beschwerdeführerin zumutbar, den Kon-
takt zu ihren Familienangehörigen – wie bereits während ihres früheren
Deutschlandaufenthalts – von dort aus zu pflegen und aufrechtzuerhalten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit zumutbar.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrai-
nischen Reisepasses (bis […]). Im Übrigen steht die Möglichkeit einer frei-
willigen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in
einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich
als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des
BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Be-
schwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. Das entspre-
chende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im
Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden
und die prozessuale Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Folglich sind in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.

10.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

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