Bundesgerichtsentscheid

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

2C_621/2026Entscheid vom 08.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ägyptische Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im März 2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Nach der Trennung im November 2024 und der Scheidung im Juli 2026 verweigerten die bernischen Behörden die Verlängerung der Bewilligung sowie die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und ordneten die Wegweisung an. Streitig war, ob nach Auflösung der Ehe noch ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach der Scheidung kein Anspruch mehr aus Art. 42 AIG besteht und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mangels dreijähriger gelebter Ehegemeinschaft nicht greift. Die geltend gemachte berufliche und soziale Integration genügt für sich allein nicht als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; eine stark gefährdete Wiedereingliederung in Ägypten wurde nicht substanziiert dargelegt. Auch aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ergab sich kein Anspruch, weil kein zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt vorlag und keine besonders ausgeprägte Integration dargetan war. Damit fehlte ein vertretbar dargelegter potenzieller Bewilligungsanspruch, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig war; eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fiel ebenfalls ausser Betracht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_621/2026

Urteil vom 8. Oktober 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. September 2026 (100.2026.86U).

Erwägungen:

1.

1.1. Der ägyptische Staatsangehörige A.________ (geb. 1981) heiratete im Juni 2015 in seinem Heimatland eine Schweizer Bürgerin und erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung der Eheleute wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ rechtskräftig widerrufen (vgl. zuletzt Urteil 2C_1031/2022 vom 3. Februar 2023).

1.2. Am 13. März 2023 ersuchte A.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einer (anderen) Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die am 29. März 2023 in Bern erfolgte Heirat erteilte ihm der Migrationsdienst am 1. Juni 2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, zuletzt gültig bis zum 28. März 2025. Die Eheleute lebten seit 1. November 2024 getrennt; die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 3. Juli 2026 geschieden.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 verweigerte der Migrationsdienst A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Februar 2026 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 1. September 2026 ab.

1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. September 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Migrationsdienst anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei superprovisorisch anzuordnen, dass bis zum Entscheid über dieses Gesuch keine Vollzugshandlungen erfolgen. Zudem sei der Migrationsdienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm eine schriftliche Bestätigung über seinen rechtmässigen Aufenthalt ab dem 23. September 2026 bis zum Entscheid des Bundesgerichts, mindestens aber bis zum 15. Oktober 2026, auszustellen. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).

3.

3.1. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 28. März 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.

3.2. Der Beschwerdeführer, dessen Ehe unbestrittenermassen am 3. Juli 2026 geschieden wurde, kann aus Art. 42 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut. Unbestritten ist zudem, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat (vom 29. März 2023 bis zur Trennung, am 1. November 2024), sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.

3.3. Er macht indessen das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend und weist zur Begründung hauptsächlich auf seine seiner Auffassung nach gelungene Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht hin. Damit verkennt er aber, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 3.2 hiervor) relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Wichtige persönliche Gründe können vielmehr vorliegen, wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG; vgl. dazu u.a. Urteile 2C_376/2025 vom 24. September 2025 E. 4.2; 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3). Seine Vorbringen, seine Wiedereingliederung in Ägypten sei stark gefährdet, weil er sein Leben in der Schweiz aufgebaut und in seiner Heimat weder eine Wohnung noch eine Arbeit oder ein berufliches Netz habe, gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus und genügen nicht, um das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und somit einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung in vertretbarer Weise darzutun.

3.4. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen zudem keinen Bewilligungsanspruch aus dem Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten.

Zwar besteht die Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als integriert gelten kann, sodass es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Indessen hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass der Zeit, in der ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge erteilter aufschiebender Wirkung, nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem bewilligten Aufenthalt und nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zählt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4 sowie u.a. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.3; 2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.3.2; 2C_109/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.4.1; jeweils mit Hinweisen).

Vorliegend reiste der Beschwerdeführer im November 2015 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf seine erste Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die mit Verfügung vom 7. Juli 2021 nicht mehr verlängert wurde. Während des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens war sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz prozedural bedingt. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_1031/2022 vom 3. Februar 2023 auf seine Beschwerde betreffend seine Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich nicht eingetreten war, wäre er verpflichtet gewesen, auszureisen, was er jedoch nicht tat. Infolge seiner Heirat mit einer anderen Schweizer Bürgerin erhielt er am 1. Juni 2023 erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, deren Gültigkeitsdauer am 28. März 2025 ablief und die mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 22. Oktober 2025 nicht mehr verlängert wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt in der Schweiz wiederum prozedural bedingt.

Folglich war der Beschwerdeführer (insgesamt) während weniger als acht Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; der Rest seines elfjährigen Gesamtaufenthalts in der Schweiz war prozedural bedingt bzw. wurde lediglich geduldet. Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend - selbst wenn dem prozedural bedingten Aufenthalt eine gewisse Bedeutung zukommen sollte - kein zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

3.5. Besondere Umstände, wonach im Falle des Beschwerdeführers, der gemäss dem angefochtenen Urteil seit November 2025 erwerbslos ist und während seines Aufenthalts in der Schweiz zwei Verurteilungen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bzw. übler Nachrede zum Nachteil seiner Ex-Frau erwirkte, trotz kürzerer Aufenthaltsdauer, eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan.

3.6. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unzulässig.

3.7. Verletzungen von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen könnte (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3), macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sodass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) an die Hand genommen werden kann.

4.

4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebende Wirkung und Anordnung (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wird damit ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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