Bundesgerichtsentscheid

Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; superprovisorische Massnahme

2C_213/2026Entscheid vom 17.04.2026Unterrichtswesen und BerufsausbildungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 12-jaehrige A. wurde nach einem Unterrichtsausschluss ab Juni 2025 ausserhalb des regulären Schulbetriebs betreut. Mit Verfuegung vom 6. Februar 2026 wies das Schulinspektorat sie separativ einer SIM-Sonderschule zu und entzog einer allfaelligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Bildungs- und Kulturdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, worauf A. beim Bundesgericht Beschwerde erhob.

Erwägungen

Der Entscheid gilt als selbständig eröffneter Zwischenentscheid, gegen den eine Beschwerde nur bei Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin macht solche Nachteile nicht substanziiert geltend, ihre Ausführungen bleiben überwiegend unkonkret. Mangels rechtsgenügender Darlegung eines irreparablen Nachteils erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.

Entscheid

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

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