Ausschaffungshaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Mit Verfuegung des Migrationsamts des Kantons Zuerich vom 24. Oktober 2024 wurde A.________ in Ausschaffungshaft genommen, welche das Zwangsmassnahmengericht bis zum 10. Januar 2025 bestaetigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zuerich hob diese Massnahme auf und ordnete die sofortige Haftentlassung an. A.________ reichte am 20. April 2026 verspätet eine Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte Fristwiederherstellung, vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die 30-taegige Beschwerdefrist am 27. Januar 2025 endete und die Eingabe vom 20. April 2026 zu spät erfolgte. Ein unverschuldetes Hindernis gemäss Art. 50 BGG liegt nicht vor, da die Fehler des Rechtsvertreters dem Mandanten zuzurechnen sind und die behaupteten Migrationsamtsmängel unsubstanziert blieben. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Entscheid
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen