Aufenthaltsbewilligung (Wiederwägung) / aufschiebende Wirkung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, 1958 in Griechenland geborene griechische Staatsangehoerige, erhielt 2018 im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit. Nach Widerruf der Bewilligung im September 2024 mit Ausreisefrist bis zum 13. Mai 2026 beantragte sie im März 2026 ein Wiedererwägungsgesuch samt aufschiebender Wirkung, das kantonal abgelehnt wurde. Sie richtet sich vor Bundesgericht gegen diese Zwischenverfügung und begehrt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, gegen den eine Beschwerde nur bei drohendem, nicht wieder gutzumachendem rechtlichen Nachteil zulässig ist, den die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt hat. Ein vertretbarer Anwesenheitsanspruch besteht nicht, und ihre Verfassungsrügen sind unzureichend substanziert. Mangels genügender Begründung ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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