Schengen-Visum; Ausstandsbegehren
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der russische Staatsangehörige A.________ erhob Beschwerde gegen den abschlägigen Schengen-Visumsentscheid der Schweizer Vertretung in Moskau und beantragte sodann den Ausstand aller Richterinnen und Richter der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Ausstandsbegehren sei offensichtlich unzulässig, und trat nicht darauf ein. A.________ reichte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und qualifiziert die angefochtene Zwischenverfügung als Entscheid über ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 92 BGG. Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise (Visum) ist gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG unzulässig, zumal der Beschwerdeführer nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fällt. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da sie gegenüber Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen ist.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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