Widerruf Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der sri-lankische Beschwerdeführer reiste 2020 in die Schweiz ein, heiratete 2021 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte sri-lankische Staatsangehörige und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung im April 2024 widerrief das kantonale Amt für Inneres die Bewilligung, weil der Ehewille der Ehefrau erloschen sei und kein Kontakt mehr bestanden habe. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, worauf der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG am 6. März 2026 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am 20. April 2026 endete. Da die Beschwerde erst am 21. April 2026 der Post übergeben wurde, war sie verspätet. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten persönlichen und organisatorischen Gründe vermochten daran nichts zu ändern, weil die strikte Anwendung gesetzlicher Fristen keinen überspitzten Formalismus darstellt und die Wahrung der Frist eine Sachurteilsvoraussetzung ist. Ein Gesuch um Fristwiederherstellung wurde nicht gestellt; im Übrigen müsste sich der Beschwerdeführer das Fristversäumnis seines Rechtsvertreters anrechnen lassen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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