Détention en vue de renvoi
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehoerige A.________ stellte 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch; nach einer zuerst auf Italien gestuetzten Nichteintretensentscheidung wurde das Asylverfahren 2025 neu eroeffnet und das Gesuch anschliessend abgewiesen. Er wurde strafrechtlich mehrfach verurteilt und fuer sechs Jahre aus der Schweiz ausgewiesen, blieb nach Verbuesung einer Freiheitsstrafe jedoch weiterhin im Land. Am 10. April 2026 ordnete der Kanton Wallis seine Ausschaffungshaft fuer drei Monate an, was das Kantonsgericht bestaetigte; dagegen gelangte er ans Bundesgericht mit dem Begehren, freigelassen zu werden und statt nach Algerien nach Deutschland auszureisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG Antraege und eine hinreichende Begruendung enthalten muss, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingaben des Beschwerdefuehrers beschraenkten sich darauf, seinen Wunsch zu aeussern, die Schweiz zu verlassen, aber nicht nach Algerien zurueckkehren zu wollen; sie setzten sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Gruenden zur Rechtmaessigkeit der Ausschaffungshaft auseinander. Obwohl ihm Gelegenheit gegeben worden war, seine Rechtsschrift innert Frist zu ergaenzen, legte er nicht dar, weshalb die kantonale Bestaetigung der Haft rechtsfehlerhaft sein sollte. Damit erfuellte die Beschwerde die gesetzlichen Begruendungsanforderungen offensichtlich nicht und war im vereinfachten Verfahren als unzulaessig zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die kantonal bestaetigte Ausschaffungshaft bestehen.
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