Bundesgerichtsentscheid

Refus d'une autorisation d'établissement et refus de prolongation d'une autorisation de séjour

2C_233/2026Entscheid vom 30.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die portugiesische Beschwerdeführerin lebt seit 2008 mit ihren Kindern in der Schweiz und verfügte über eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit 2014 bezieht sie dauerhaft Sozialhilfe, war nie erwerbstätig und weist erhebliche Sozialhilfe- und Verlustscheinschulden auf. Der Kanton Neuenburg verweigerte ihr 2025 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, verlängerte die Aufenthaltsbewilligung nicht und ordnete die Wegweisung an; dagegen gelangte sie ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig, weil sich die Beschwerdeführerin nach mehr als zehn Jahren rechtmässigem Aufenthalt grundsätzlich auf den Schutz des Privatlebens berufen konnte; auf rein ermessensabhängige Ansprüche nach dem AIG und den Verordnungen trat es hingegen nicht ein. In der Sache bestätigte es die Interessenabwägung der Vorinstanz: Trotz langer Anwesenheit und der in der Schweiz lebenden volljährigen Kinder fehle es an einer gelungenen Integration, da die Beschwerdeführerin nie gearbeitet und keine besonderen sozialen, kulturellen oder vereinsmässigen Bindungen dargetan habe. Die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit sowie die hohen privaten Schulden durften gegen sie berücksichtigt werden, zumal keine günstige Prognose für eine nachhaltige finanzielle Verbesserung bestand; spätere Integrationsbemühungen während des Verfahrens änderten daran nichts.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurden als verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar bestätigt.

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