Bundesgerichtsentscheid

Refus d'autorisation de séjour pour regroupement familial partiel différé

2C_237/2026Entscheid vom 30.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein 1968 geborener sri-lankischer Staatsangehöriger, der seit 2003 Schweizer Bürger ist, beantragte 2019 für seine 2002 in Sri Lanka geborene und 2003 anerkannte Tochter eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des nachträglichen teilweisen Familiennachzugs. Die Tochter war nach dem Tod ihrer Mutter und später ihrer Grossmutter zeitweise bei einem Pastor und dessen Ehefrau untergebracht und war 2019 ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist. Das SEM verweigerte die Zustimmung zur Bewilligung, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Rechtsweg offen ist, weil sich bei einem minderjährigen Kind eines Schweizer Elternteils grundsätzlich ein potenzieller Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG ergeben kann. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK fiel hingegen ausser Betracht, weil die Tochter inzwischen volljährig ist und keine besondere Abhängigkeit vorliegt; zudem war die Verfahrensdauer nicht ursächlich dafür, dass sie vor Einreichung der Beschwerde volljährig wurde. Materiell war das Nachzugsgesuch verspätet, da die gesetzlichen Fristen längst abgelaufen waren, sodass der Nachzug nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig gewesen wäre. Solche Gründe verneinte das Gericht, weil sich die Betreuungssituation im Herkunftsland nicht in einer Weise grundlegend verschlechtert hatte, die den Nachzug zwingend machte, und weil alternative Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka bestanden. Neue tatsächliche Behauptungen zur Situation beim Pastor blieben unberücksichtigt, da sie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht rechtsgenüglich als willkürlich in Frage stellten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den nachträglichen teilweisen Familiennachzug der Tochter wurde bestätigt.

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