Bundesgerichtsentscheid

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

2C_238/2026Entscheid vom 18.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die polnische Beschwerdefuehrerin reiste 2017 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstaetigkeit, die zuletzt bis Oktober 2027 verlaengert worden war. Nachdem ihr seit Juni 2024 eine vollstaendige Arbeitsunfaehigkeit attestiert wurde, widerrief das Migrationsamt Thurgau die Bewilligung; die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Vor Bundesgericht verlangte sie die Aufhebung des Widerrufs.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf grundsaetzlich zulaessig ist. Eine Beschwerde muss jedoch nach Art. 42 BGG sachbezogen begruendet werden und sich mit den tragenden Erwaegungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Die Vorinstanz hatte namentlich erwogen, die Beschwerdefuehrerin koenne sich mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr auf ein freizuegigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, auch ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA falle ausser Betracht, und der Widerruf sei verhaeltnismaessig. Die Eingabe der Beschwerdefuehrerin beschraenkte sich auf Hinweise zu ihrer stationaeren Behandlung und einer erhofften gesundheitlichen Stabilisierung und genuegte den gesetzlichen Begruendungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonal bestaetigte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bestehen.

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