Einreise zum Verbleib bei den Eltern
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die philippinischen Eltern verfügen in der Schweiz über Niederlassungsbewilligungen, liessen ihre 2015 geborene Tochter C.A.________ jedoch seit ihrer Geburt bei der mütterlichen Grossmutter auf den Philippinen leben. Nachdem die Frist für den ordentlichen Familiennachzug abgelaufen war, ersuchten sie 2024 um eine Einreisebewilligung für die Tochter; die Zürcher Behörden und das Verwaltungsgericht wiesen das Gesuch ab. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob für C.A.________ wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG rechtfertigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein nach Fristablauf beantragter Familiennachzug nur ausnahmsweise bewilligt wird, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen, wobei eine Gesamtschau im Lichte von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 75 VZAE vorzunehmen ist. Der blosse Wunsch, die Familie in der Schweiz zusammenzuführen, genügt nicht, zumal die Eltern ihre Tochter freiwillig jahrelang im Heimatland aufwachsen liessen und die Beziehung über Besuche und Kommunikationsmittel pflegten. Da die Betreuung durch die Grossmutter und weitere erwachsene Verwandte weiterhin sichergestellt war und keine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse dargetan wurde, fehlte ein objektiver Grund für den nachträglichen Nachzug. Zudem durfte berücksichtigt werden, dass das Kind sein vertrautes Umfeld, seine primären Bezugspersonen und seine ältere Schwester verlassen müsste und eine Übersiedlung in die Schweiz mit Integrationsschwierigkeiten verbunden sein könnte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass für C.A.________ keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen und die Verweigerung der Einreisebewilligung Bundesrecht nicht verletzt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_24/2026
Urteil vom 17. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
sowie deren Tochter
3. C.A.________, handelnd durch ihre Eltern,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einreise zum Verbleib bei den Eltern,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. November 2025 (VB.2025.00651).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1989) ist Staatsangehöriger der Philippinen. Er reiste im Jahr 2005 gemeinsam mit seinem Vater im Rahmen eines Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 13. Januar 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 2010 heiratete er in U.________ seine Landsfrau B.A.________ (geb. 1989). Am darauffolgenden Tag wurde die gemeinsame Tochter D.A.________ geboren. Am 3. April 2011 reisten B.A.________ und D.A.________ in die Schweiz ein. In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau D.A.________eine Niederlassungsbewilligung und B.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater bzw. Ehemann. Am 20. August 2011 reiste D.A.________ wieder in die Philippinen aus.
A.b. Aus der Ehe von A.A.________ und B.A.________ gingen sodann die Töchter C.A.________ (geb. 2015) sowie E.A.________ (geb. 2020) hervor. Beide Kinder wurden in den Philippinen geboren und lebten dort in der Stadt V.________ bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits.
A.c. Im Jahr 2016 zogen A.A.________ und B.A.________ in den Kanton Zürich. Seit dem 6. März 2017 verfügt auch B.A.________ über die Niederlassungsbewilligung.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 19. September 2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten von D.A.________ zum Verbleib bei ihren Eltern beantragt. Am 22. November 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.b. Am 6. Oktober 2024 ersuchten A.A.________ und B.A.________erneut um Erteilung einer Einreisebewilligung, diesmal für alle drei Kinder. Am 23. Mai 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung für die älteren beiden Kinder (C.A.________ und D.A.________) ab. Eine hiergegen gerichtete Eingabe wies die Sicherheitsdirektion ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26. November 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Januar 2026 beantragen A.A.________ (Beschwerdeführer 1), B.A.________ (Beschwerdeführerin 2) und C.A.________ (Beschwerdeführerin 3, handelnd durch ihre Eltern) dem Bundesgericht, das Urteil vom 26. November 2025 soweit aufzuheben, als es C.A.________ betreffe. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht Zürich (eventuell an die zuständige kantonale Behörde) zurückzuweisen, unter Vorgabe einer separaten, kindzentrierten und individualisierten Prüfung des Falls. Eventualiter sei die zuständige Behörde anzuweisen, den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 zu bewilligen und die erforderliche Einreise-/Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann seien keine Gerichtskosten zu erheben bzw. seien diese zu reduzieren.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Die Beschwerdeführer berufen sich in vertretbarer Weise auf Art. 47 AIG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Die sich daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Entsprechend ist auf die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. unvollständig oder sei in einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG erstellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Da es sich dabei um echte Noven im genannten Sinn handelt, können die ins Recht gelegten "nachträglichen Unterlagen zur Information" im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der verweigerte Nachzug gegenüber der Beschwerdeführerin 3 Bundesrecht verletzt.
3.1. Für den Nachzug von Kindern ausländischer Eltern mit Niederlassungsbewilligung gelten die Voraussetzungen von Art. 43 AIG. Der Anspruch auf Familiennachzug muss zudem innerhalb von fünf Jahren, bei Kindern über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Ein nach Ablauf dieser Fristen beantragter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
Bei Familienangehörigen von ausländischen Personen beginnen die Fristen mit Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Die Frist für den ordentlichen Familiennachzug ist vorliegend unbestrittenermassen verstrichen.
3.2. Zu prüfen bleibt entsprechend den Vorbringen, ob ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt.
3.2.1. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4 und 7.1). Insofern stellen die Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich damit weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteile 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2). Gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegen wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Jedoch ist nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente vorzunehmen (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1).
3.2.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 75 VZAE seien durch die Vorinstanz zu restriktiv ausgelegt und das Kindeswohl nicht vorrangig berücksichtigt worden. Ebenfalls sei die Argumentation allgemein gehalten gewesen und zu wenig auf die Situation der Beschwerdeführerin 3 eingegangen; es liege in ihrem Interesse, in stabilen familiären Verhältnissen in der Schweiz aufzuwachsen. Insgesamt sei die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft erfolgt.
3.2.3. Zunächst ist der Wunsch nach Zusammenführung der Familie zwar verständlich, stellt jedoch praxisgemäss keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der ausnahmsweise eine spätere Familienzusammenführung rechtfertigen könnten (BGE 146 I 185 E. 7.1.1, hiervor E. 3.2.1). Wenn die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin 3 sei durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, so legen sie auch im bundesgerichtlichen Verfahren ihrerseits keine näheren Umstände dar, die die Vorinstanz ausser Acht gelassen haben soll. Mit dem Hinweis, dass ihre Tochter nunmehr zehnjährig sei und in täglicher elterlicher Betreuuung leben sollte, gelingt es nicht, einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK darzutun.
So trifft zwar zu, dass bei einer Interessenabwägung dem grundlegenden Bedürfnis eines Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Urteil des EGMR
B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], §§ 119 f.; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Eine weitergehende Gewichtung des Kindeswohls kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Insofern ist vorliegend zu beachten, dass sich Beschwerdeführenden freiwillig dazu entschieden, ihre Tochter in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen. Hat eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt und die Beziehung besuchsweise und über technische Kommunikationsmittel gepflegt, ist von einem eingeschränkten Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben auszugehen. In einer solchen Konstellation überwiegt - wovon das Verwaltungsgericht korrekt ausgehen durfte - regelmässig das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen darzulegen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
3.2.4. Solche stichhaltigen Gründe für einen späteren Nachzug werden vorliegend trotz Mitwirkungspflicht weder spezifisch vorgebracht noch substanziiert (Art. 90 AIG) : Die Vorinstanz stellt fest, dass sich neben der primär betreuenden Grossmutter verschiedene erwachsene Verwandte an der Betreuung der Beschwerdeführerin 3 beteiligten. Dieser Umstand wird vor Bundesgericht nicht bestritten. Insbesondere wird im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht, die betreuende Grossmutter sei in eine andere Provinz gezogen oder zur Betreuung nicht mehr gewillt oder in der Lage. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen besuchen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Beschwerdeführerin 3, die wie ihre ältere Schwester seit ihrer Geburt in den Philippinen lebt, weiterhin mehrere Wochen im Jahr. Es ist vor diesem Hintergrund nicht von einer Änderung der Betreuungsverhältnisse auszugehen, die eine Neuregelung der Kindesbetreuung ausnahmsweise erforderlich machen (vgl. bspw. das Urteil 2C_603/2024 vom 5. September 2025 E. 4.2.3).
Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin 3 im Fall der Übersiedlung in die Schweiz gezwungen, ihr enges und gewohntes familiäres Umfeld und ihre primären sozialen Bezugspunkte in den Philippinen (hauptbetreuende Grossmutter, im gleichen Haushalt lebende erwachsene Verwandte, ältere Schwester) zurückzulassen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse und Sprache durfte die Vorinstanz zudem davon ausgehen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs mit gewissen Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin 3 einhergehen würde, auch wenn diese im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht ganz das Alter erreicht hatte, in welchem praxisgemäss von einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten ausgegangen wird (vgl. dazu bspw. das Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.4 mit Hinweisen). Aus dieser Perspektive entspricht eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs auch nicht unbedingt dem übergeordneten Kindesinteresse (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. ähnlich auch das Urteil 2C_458/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.7).
Schliesslich ist es entgegen den Beschwerdevorbringen praxisgemäss auch konventionsrechtlich zulässig, den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung im Grundsatz an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen (vgl. bereits BGE 133 II 6 E. 5, insb. 5.3, mit Verweis auf die Urteile des EGMR
Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001 [Nr. 31465/96] und
Tuquabo-Tekle gegen die Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00]).
3.2.5. Insgesamt verletzt das vorinstanzliche Urteil somit kein Bundesrecht, indem es das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau (vgl. vorne E. 3.2.1) verneinte.
4.
Nach dem Dagelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist sowohl im Haupt- als auch in den Nebenanträgen abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer 1 und die unterliegende Beschwerdeführerin 2 werden unter solidarischer Haft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es liegen keine besonderen Umstände vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten von CHF 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler
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