Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-6015/2026

D-6015/2026Entscheid vom 23.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die beiden Beschwerdeführerinnen, US-Staatsangehörige, stellten im Flughafenverfahren am Flughafen (…) Asylgesuche und machten geltend, sie würden in den USA seit Jahren von einer mafiaähnlichen kriminellen Organisation verfolgt, die auch Behörden durchdringe. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verweigerte die Einreise und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten sie Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass den behaupteten Nachteilen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sei und die Vorbringen zudem nicht glaubhaft seien, weil sie ungenügend substanziiert und teilweise offensichtlich realitätsfremd seien. Auch die eingereichten Unterlagen belegten weder eine staatliche noch eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung; vielmehr spreche die ungehinderte Ausreise mit eigenen US-Pässen gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse, und allfälliger Schutz sei in den USA erhältlich. Der versicherungsrechtliche Streit der Beschwerdeführerin 2 begründe keinen Asylanspruch, und allfällige Probleme in (…) seien schon deshalb nicht entscheidrelevant, weil den Beschwerdeführerinnen als US-Staatsangehörigen in den USA Schutz offenstehe. Mangels flüchtlingsrechtlicher Gefährdung sowie mangels konkreter Hinweise auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs bejahte das Gericht auch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung in die USA.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung in die USA bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-6015/2026

Urteil vom 23. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien 1. A._______,
geboren am (…),
2. B._______,
geboren am (…),
beide Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. August 2026 / N (…).
D-6015/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am (…) 2026 am Flughafen (…)
um Asyl nach und mandatierten tags darauf die ihnen zugewiesene
Rechtsvertretung.

A.b Mit Verfügung vom (…) 2026 informierte das SEM die Beschwerdefüh-
rerinnen über die beabsichtigte Einreiseverweigerung und Zuweisung des
Transitbereichs des Flughafen (…) als Aufenthaltsort und gewährte ihnen
das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu mit
Eingabe vom (…) 2026.

A.c Mit Verfügung vom (…)2026 verweigerte das SEM den Beschwerde-
führerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens (…) als
Aufenthaltsort zu.

A.d Anlässlich der Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 14. August 2026
machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien in (…) (Beschwer-
deführerin 1) respektive (…) (Beschwerdeführerin 2) geboren worden, spä-
ter in die USA ausgewandert und hätten inzwischen beide auch die US-
Staatsbürgerschaft erlangt. Seit dem Jahr (…) seien sie verheiratet. Die
Beschwerdeführerin 2 habe bei «(…)» gearbeitet. Dort sei sie sexuell be-
lästigt und toxischen Stoffen ausgesetzt worden. Im Jahr (…) habe sie
überdies einen Arbeitsunfall erlitten. Ihr Schadensanspruch sei gerichtlich
bestätigt worden, aber die zuständige Versicherungsgesellschaft habe die
Zahlung verweigert. In diesem Zusammenhang seien sie in der Folge alle
beide Opfer einer riesigen kriminellen Organisation geworden, in welche
nicht nur Regierungspersonen, sondern auch Justizpersonen und Polizis-
ten involviert seien. Ihre Verfolger hätten sie namentlich überwacht, be-
droht, gefoltert, ihre Bankkonti manipuliert, die Mobiltelefone gehackt,
Schallangriffe auf sie verübt, einen Auftragskiller auf sie angesetzt, sie
nachts in der Wohnung aufgesucht und die Leute in ihrem Umfeld mittels
Geldzahlungen dazu angehalten, sie zu belästigen und ihre Autos zu be-
schädigen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin 1 einmal festgenom-
men worden, als sie bei der Polizei ein peruanisches Dokument habe ab-
holen wollen. Die Verfolger hätten die totale Kontrolle über sie. Sie hätten
beispielsweise auch die Familie der Beschwerdeführerin 1 in (…) rekrutiert.
Sie (Beschwerdeführerinnen) hätten sich hilfesuchend an das FBI, An-
wälte, den Gouverneur, das Weisse Haus und andere Stellen gewendet,
aber niemand habe ihnen geholfen. Auch mehrmaliges Umziehen habe

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nichts genützt. Die «Mafia» sei überall, und alle Behörden seien korrum-
piert. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem in (…) Probleme mit ihrer Fa-
milie wegen eines hängigen Erbschaftsstreits. Ihre Mutter habe einmal ver-
sucht, sie und die Beschwerdeführerin 2 zu vergiften. Zudem sei sie in Peru
von Polizisten bedroht worden. Bei einer Rückkehr in die USA – oder auch
nach (…) oder (…) – müssten sie damit rechnen, umgebracht zu werden.

A.e Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens unter anderem ihre US-Reisepässe sowie weitere Identitätsdo-
kumente, einen Eheschein, eine Formularanfrage an das Büro des dama-
ligen Senators (…) vom (…) 2024, ein undatiertes, selbst verfasstes
Schreiben, ein Schreiben des Supreme Court of (…) vom (…), drei Schrei-
ben des Weissen Hauses, ein Formular zuhanden des US-Kongresses,
eine Berechnung von Sozialversicherungsleistungen sowie eine Auflistung
von Links zu Youtube-Videos zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis
Vorhaben (…)-12/29).

A.f Mit Eingabe vom 20. August 2026 nahmen die Beschwerdeführerinnen
Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 19. August 2026.

B.
B.a Mit Verfügung vom 21. August 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte
die Asylgesuche ab, verweigerte die Einreise in die Schweiz und den
Schengen-Raum, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens (…) und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung
des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen.

B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nie-
der.

C.
C.a Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Eingabe vom
24. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzu-
erkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei (eventuell) infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Ver-
beiständung. Zudem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der

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Beschwerde sei wiederherzustellen. Ausserdem seien die zuständigen Be-
hörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme zu den heimatlichen
Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; über
eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe seien sie zu informieren.

C.b Der Eingabe lagen mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichte Beweismittel und zusätzlich mehrere Strafregisterauszüge der
Beschwerdeführerin 2 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend den Streit
mit der Versicherungsgesellschaft (…) und die Interaktionen der Beschwer-
deführerinnen mit verschiedenen (US-amerikanischen und peruanischen)
Behörden bei.

C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2026 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerinnen auf, innert drei Tagen eine Überset-
zung der Beschwerde sowie der beiliegenden fremdsprachigen Beweismit-
tel in eine Amtssprache einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen reichten
daraufhin mit Eingabe eingehend am 10. September 2026 (Aufgabe durch
Flughafenpolizei, Aufgabedatum nicht erkenntlich) eine (schlecht verständ-
liche) Übersetzung teils italienisch, teils deutsch ein.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht liess die spanischsprachige Beschwerde-
eingabe in der Folge von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen. Die Über-
setzung lag dem Gericht am 21. September 2026 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

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1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als
Verfügungsadressatinnen sind die Beschwerdeführerinnen zudem zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3.2 Auf die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wie-
derherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist nicht einzutreten, da
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

1.3.3 Eine allenfalls bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
respektive den Heimatstaaten der Beschwerdeführerinnen ist nicht akten-
kundig. Auf den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien darüber zu infor-
mieren (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten (vgl. zu
dieser Thematik auch Art. 97 AsylG sowie das Urteil des BVGer
E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 10).

1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Asylgesuche mit ei-
ner – durch den Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und einer
Versicherungsgesellschaft ausgelösten – Verfolgung durch eine alle Be-
hörden durchdringende, mafiaähnliche kriminelle Organisation, welche sie
mittels verschiedener Akteure nun seit elf Jahren überwache, auf unter-
schiedlichste Arten behellige und bedrohe und letztlich umbringen wolle.
Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde
– allerdings ohne dies in nachvollziehbarer und substanziierter Weise zu
begründen – geltend machen, sie seien politische Flüchtlinge, ist vorab
festzustellen, dass aus dem aktenkundigen Sachverhalt weder auf eine po-
litische Verfolgung noch auf ein anderes asylbeachtliches Verfolgungsmo-
tiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden kann. Im Übrigen
gelingt es den Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht, die angebliche Ver-
folgung glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind wie er-
wähnt ungenügend substanziiert und müssen überdies in grossen Teilen
als offensichtlich realitätsfremd bezeichnet werden. Es wird nicht bestritten,
dass sich die Beschwerdeführerinnen verfolgt fühlen. Aus objektiver Sicht
bestehen aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Visier
einer allmächtigen kriminellen Organisation stehen und tatsächlich in der
von ihnen beschriebenen Weise belästigt, schikaniert und bedroht wurden.
Insbesondere enthalten weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch jene
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel Hin-
weise darauf, dass die involvierten Behörden den Beschwerdeführerinnen
effektiv die von ihnen angeblich erlittenen respektive befürchteten Nachtei-
le zugefügt oder angedroht haben. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen,

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dass die Beschwerdeführerinnen trotz der angeblich seit elf Jahren anhal-
tenden Verfolgung bisher keinen nachweislichen, ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt waren. Zudem konnten sie offenbar ungehindert mit ihren eige-
nen Reisepässen aus den USA ausreisen, was die Annahme eines fehlen-
den staatlichen Verfolgungsinteresses bestätigt. Da es nach dem Gesag-
ten nicht glaubhaft ist, dass die US-Behörden allesamt von einer kriminel-
len Organisation beherrscht werden, ist entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen ferner davon auszugehen, dass ihnen die zuständi-
gen heimatlichen Behörden adäquaten Schutz gewähren würden, falls sie
tatsächlich rechtswidrigen Übergriffen ausgesetzt wären.

5.2 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 habe den ihr aufgrund von
Pflichtwidrigkeiten ihres vormaligen Arbeitgebers zustehenden Schadener-
satz nicht erhalten, stellt offensichtlich keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3
AsylG dar.

5.3 Die geltend gemachte Verfolgung in (…) (namentlich durch Familien-
angehörige der Beschwerdeführerin 1 und die Polizei) ist schliesslich be-
reits deswegen nicht asylrelevant, weil die Beschwerdeführerinnen (auch)
US-Staatsangehörige sind und demnach in den USA Schutz vor einer all-
fälligen Verfolgung durch Personen in (…) finden können.

5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerinnen abgelehnt.

6.
6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an (Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.

8.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine flücht-
lingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin-
nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die USA dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im
Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28.Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§124–127
m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in den USA lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.

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8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle Gründe las-
sen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle ih-
rer Rückkehr dorthin schliessen. Es ist insbesondere festzustellen, dass
die (…)- und (…)-jährigen Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zu-
folge bei guter Gesundheit sind, jahrelang an verschiedenen Orten in den
USA gelebt haben und beide über Arbeitserfahrung verfügen. Die Be-
schwerdeführerin 2 bezieht zudem laut ihrer Aussage in der Anhörung eine
Rente, und die Beschwerdeführerin 1 erklärte, sie könne bei Bedarf in der
Wohnung eines Freundes unterkommen. Zwar machten die Beschwerde-
führerinnen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, die
Rente werde nicht mehr ausbezahlt, und die Wohnung des Freundes stehe
nicht mehr zur Verfügung, aber wie bereits das SEM zutreffend erwogen
hat, sind diese nachträglichen Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehaup-
tungen zu qualifizieren. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die USA aus
wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existen-
zielle Notlage geraten würden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführe-
rinnen beide über US-amerikanische Reisepässe verfügen.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Für die Organisation der Rückkehr in den Heimatstaat kann die zuständige
Behörde – sofern notwendig – Daten der Beschwerdeführerinnen bekannt-
geben (vgl. Art. 97 Abs. 3 AsylG). Der Antrag, es sei auf eine Datenweiter-
gabe zu verzichten (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeanträge), ist daher

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abzuweisen, zumal den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer allfälligen
Datenübermittlung bei einer Rückkehr in die Vereinigten Staaten mit Nach-
teilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätten.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

11.
11.1 Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu erachten sind.

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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