Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der indische Staatsangehörige A.________ reiste im Juli 2024 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizerin. Seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 25. August 2025 wurde nach gerichtlicher Trennung und Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau nicht verlängert, und er wurde zur Ausreise aufgefordert. Gegen die Ablehnungsverfügung und die Ausweisung hiess das Verwaltungsgericht die Rechtsmittel nicht gut und A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf vorläufigen Verbleib bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Anspruch auf eine verlängerung der ehelichen Aufenthaltsbewilligung entfällt, weil die Ehe gescheitert und kürzer als drei Jahre war. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 AIG sind nicht hinreichend belegt, und eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Weitere mögliche Bewilligungsansprüche werden nicht substantiiert dargetan.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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