Détention en vue de renvoi; prolongation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ wurde am 13. Januar 2026 ein Einreiseverbot für die Schweiz ausgesprochen; am 19. Januar 2026 ordnete der Kanton Wallis seine Administrativhaft für drei Monate an. Nach Bestätigung der Haft wurde diese am 10. April 2026 um einen Monat verlängert, was das Kantonsgericht Wallis am 17. April 2026 bestätigte. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht und erklärte, er sei bereit, nach Frankreich auszureisen; am 12. Mai 2026 verliess er die Schweiz tatsächlich.
Erwägungen
Für die Beschwerde ans Bundesgericht ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG ein aktuelles und praktisches Interesse erforderlich, das sowohl bei Einreichung als auch im Urteilszeitpunkt bestehen muss. Fällt dieses Interesse während des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos; bei Haftfällen kann das Bundesgericht trotz Wegfalls des aktuellen Interesses ausnahmsweise auf die Sache eintreten, wenn in vertretbarer Weise eine durch die EMRK garantierte Rechtsverletzung gerügt wird. Da der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde ausgereist ist und in seiner Eingabe keine vertretbar begründete EMRK-Rüge erhoben hat, ist sein aktuelles Interesse entfallen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesgericht strich das Verfahren 2C_259/2026 aus dem Geschäftsverzeichnis.
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