Bundesgerichtsentscheid

Ausweisung

2C_264/2026Entscheid vom 20.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das fedpol wies einen österreichischen Staatsangehörigen aus der Schweiz aus, setzte ihm eine Ausreisefrist an und verhängte ein 18-jähriges Einreiseverbot. Im dagegen eingeleiteten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangte der Betroffene unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung abgewiesen und ein Kostenvorschuss verlangt. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist und die Beschwerde trotz des grundsätzlichen Ausschlusses bei Ausweisungen und Einreiseverboten zulässig bleibt, weil der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsangehöriger unter das FZA fällt. Streitgegenstand war ausschliesslich die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege; Begehren betreffend beschlagnahmte Vermögenswerte lagen ausserhalb des Verfahrens. Die Vorinstanz hatte das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen, gestützt auf eine summarische Beurteilung, wonach die Ausweisung angesichts der behaupteten Gefährdung der inneren Sicherheit voraussichtlich mit Art. 68 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar sei. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht jedoch nicht sachbezogen mit dieser Begründung auseinander, sondern verwies nur auf seine Mittellosigkeit und angeblich gesperrte Gelder; damit erfüllte seine Eingabe die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch hinsichtlich des geltend gemachten verwehrten Gerichtszugangs fehlte eine hinreichende Darlegung seiner tatsächlichen Unfähigkeit, den Kostenvorschuss zu leisten.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Anordnung eines Kostenvorschusses bestehen.

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