Verlängerung Ausschaffungshaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein mutmasslich aus Algerien stammender Mann ohne Ausweispapiere, wurde strafrechtlich verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen; seit dem 9. Mai 2025 befindet er sich in Ausschaffungshaft, die mehrfach verlängert wurde. Seine Identität und Herkunft waren lange unklar, weshalb Abklärungen bei Algerien, Marokko und Libyen liefen; gemäss Fedpol konnte er im März 2026 in Algerien identifiziert werden. Streitgegenstand vor Bundesgericht war die erneute Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2026.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf die Gehörsrügen: Eine allfällige Gehörsverletzung bei der Befragung vom 12. März 2026 ohne anwaltliche Vertretung sei durch die spätere richterliche Anhörung mit voller Kognition geheilt worden, und die Berücksichtigung einer Identitätsverschleierung sei nicht überraschend gewesen. Materiell bejahte es die Voraussetzungen der Haftverlängerung nach dem AIG, insbesondere wegen fehlender Kooperation des Beschwerdeführers bei der Klärung seiner Identität und Papierbeschaffung; zwischen diesem Verhalten und der Verzögerung des Vollzugs bestehe ein Kausalzusammenhang. Zudem liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, der Wegweisungsvollzug erscheine weiterhin absehbar, und die Haft sei trotz psychischer Probleme angesichts der als ausreichend beurteilten medizinischen Betreuung verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2026 blieb damit bestehen; eine Haftentlassung und die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haft seit dem 31. März 2026 wurden verweigert.
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