Verordnung über den Mindestlohn der Stadt Zürich
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stadt Zürich erliess als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ein Lohn zum Leben» eine Verordnung über einen kommunalen Mindestlohn von Fr. 23.90 pro Stunde; die Vorlage wurde am 18. Juni 2023 in der Volksabstimmung angenommen, aber noch nicht in Kraft gesetzt. Ein Verband focht die Verordnung abstrakt an; der Bezirksrat wies den Rekurs ab, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die Verordnung jedoch wegen Unvereinbarkeit mit dem kantonalen Recht auf. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Stadt Zürich nach der zürcherischen Kantonsverfassung über die Kompetenz verfügt, einen kommunalen Mindestlohn zu regeln.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zulässigkeit staatlicher Mindestlöhne nach Bundesrecht bereits geklärt sei und vorliegend nur die kantonalrechtliche Kompetenzordnung zu prüfen sei. Es verneinte einen Verfassungsvorbehalt in der KV/ZH: Der Aufgabenkatalog der Kantonsverfassung sei nicht abschliessend, sodass neue öffentliche Aufgaben auch ohne ausdrückliche Verfassungsgrundlage übernommen werden könnten. Aus Art. 1 Abs. 4, Art. 83 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 KV/ZH folge eine weitgehende Gemeindeautonomie und ein subsidiäres Zuständigkeitsverständnis zugunsten der Gemeinden; die Bekämpfung von Erwerbsarmut könne die Stadt Zürich angesichts der lokalen Verhältnisse jedenfalls ebenso zweckmässig erfüllen wie der Kanton. Art. 111 KV/ZH und das Sozialhilfegesetz regelten die Sozialhilfe, nicht aber den staatlichen Mindestlohn, und schlössen kommunale Mindestlohnvorschriften daher nicht aus. Zusätzlich spreche das Sozialziel von Art. 41 Abs. 1 lit. d BV in Verbindung mit Art. 19 KV/ZH dafür, die Gemeindeautonomie so auszulegen, dass kommunale Mindestlohnregelungen zulässig sind.
Entscheid
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Stadt Zürich gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Die kommunale Mindestlohnverordnung vom 1. März 2023 ist zulässig und lebt mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wieder auf; über ihr Inkrafttreten entscheidet der Stadtrat.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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