Assistenza amministrativa (CDI CH-IT)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die italienische Guardia di Finanza ersuchte die ESTV am 1. März 2022 gestützt auf Art. 27 DBA CH-IT um Amtshilfe betreffend A.________ für den Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis 31. Dezember 2020. Verlangt wurden Bankinformationen bei der B.________ SA sowie Angaben zu allfälligen Weiterübertragungen auf andere Konten, um die steuerliche Erfüllung der italienischen Einkommenssteuerpflicht zu prüfen. Die ESTV gewährte die Amtshilfe, das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 84a BGG und hielt fest, dass eine Beschwerde in Amtshilfesachen nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Subsidiarität, zu Treu und Glauben zwischen Staaten sowie zur voraussichtlichen Erheblichkeit und zum Verbot der fishing expedition seien durch die Rechtsprechung bereits geklärt; strittig sei hier nur deren Anwendung auf den konkreten Fall. Auch ein besonders bedeutender Fall liege nicht vor, weil keine hinreichend glaubhaft gemachte schwere Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze dargetan worden sei.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Gewährung der Amtshilfe an Italien bestehen.
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