Bundesgerichtsentscheid

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht EU/EFTA

2C_287/2025Entscheid vom 05.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die schwedische Beschwerdeführerin lebt seit 2014 in der Schweiz und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmerin, obwohl sie damals nur kurzzeitig tätig war. Nach Erreichen des Rentenalters und dem Bezug von AHV-Rente, schwedischer Rente und EL nahm sie ab August 2020 Stellen als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin bei ihrer Tochter und Schwiegertochter an und berief sich später auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA. Streitig war, ob diese Tätigkeiten eine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit ein Verbleiberecht begründen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA grundsätzlich eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft sowie eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit voraussetzt. Es verwarf die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Tätigkeit von August 2020 bis Januar 2022 nicht ausreiche, weil die Beschwerdeführerin während 14 Monaten mit einem Pensum von 80 Prozent regelmässig arbeitete und dabei rund Fr. 2'560.95 netto pro Monat verdiente; dies sei nicht bloss symbolisch oder untergeordnet. Dass die Arbeitsverhältnisse innerhalb des Familienkreises bestanden, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft für sich allein nicht aus. Aufgrund der konkreten Umstände bestehen jedoch Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsmissbrauch, insbesondere wegen der erst nach der Pensionierung und unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs aufgenommenen Familienarbeitsverhältnisse; diese Frage hatte die Vorinstanz aber noch nicht geprüft.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht muss insbesondere prüfen, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt und gegebenenfalls, ob trotz Arbeitsaufnahme nach dem Rentenalter ein Verbleiberecht besteht.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_287/2025

Urteil vom 5. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 22. April 2025 (F-1704/2024).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1954) ist schwedische Staatsangehörige und reiste im Jahr 2014 im Alter von 60 Jahren in die Schweiz ein. Am 1. August 2014 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für erwerbstätige EU/EFTA-Bürger zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einer Autogarage, die ihrem damaligen Ex-Ehemann gehörte, erteilt.

Im Zusammenhang mit der Prüfung ihres Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Jahr 2019 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) fest, dass A.________ lediglich während zwei Monaten in der Autogarage tätig gewesen war. Sie zahlte indessen auch nach Ende ihrer Tätigkeit weiter AHV-Beiträge ein.
Seit dem 1. Juni 2018 bezieht A.________ eine ordentliche Altersrente in der Höhe von rund Fr. 110.-- sowie Ergänzungsleistungen. Sie erhält zudem eine monatliche Rente von der Schwedischen Rentenversicherung in der Höhe von SEK 3'507.-- (rund Fr. 306.--).

A.b. Am 24. August 2020 gewährte das ABEV A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beziehungsweise Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte A.________ am 21. Oktober 2020 geltend, sie sei seit dem 1. August 2020 zu 50 Prozent im Haushalt ihrer Tochter und zu 30 Prozent im Haushalt ihrer Schwiegertochter arbeitstätig. Per Ende Juli 2020 habe sie sich rückwirkend vom Bezug der Ergänzungsleistungen abgemeldet.
In der Folge verlängerte das ABEV am 22. März 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum 22. März 2026. Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund mangelnder Sprachkompetenzen abgewiesen.

A.c. Nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse bezog A.________ per 31. Januar 2022 erneut Ergänzungsleistungen, weshalb das ABEV am 28. Oktober 2022 eine Prüfung der Gesamtsituation einleitete.

Am 6. Dezember 2022 ersuchte A.________ um Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Verbleiberechts.
Mit Schreiben vom 27. März 2023 überwies das ABEV das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration SEM zur Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

A.d. Am 26. April 2023 heiratete A.________ erneut ihren Ex-Ehemann. Dieser ist ebenfalls schwedischer Staatsangehöriger.

A.e. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 hielt A.________ explizit an ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht fest.

A.f. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 verweigerte das SEM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht. Das Staatssekretariat begründete dies einerseits damit, dass ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nicht durch eine nach Erreichen des Pensionsalters begonnene unselbständige Erwerbstätigkeit begründet werden könne. Andererseits sei die Berufung auf das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht im Fall von A.________ aufgrund der Umstände rechtsmissbräuchlich.

B.

Am 18. März 2024 erhob A.________ hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1), unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (Dispositivziffern 2 bis 5). Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Abweisung - im Unterschied zur Verfügung des SEM - im Wesentlichen damit, dass die Erwerbstätigkeit von A.________ zwischen August 2020 und Januar 2022 keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 6 Anh. I FZA begründe und sie sich deshalb nicht auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anh. I FZA berufen könne.

C.

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil der Vorinstanz sei in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht zuzustimmen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer schwedischen Staatsangehörigkeit gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) potenziell über einen Aufenthaltsanspruch. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2025 (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich (BGE 149 II 337 E. 2.3).

3.

Vorliegend ist das Bestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts nach Art. 4 Anh. I FZA umstritten.

3.1. Gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 (analog zu Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 75/34/EWG) steht das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, einem Arbeitnehmer zu, "der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat". Voraussetzung für das Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 (in Verbindung mit Art. 4 Anhang I FZA) sind somit eine vorausgegangene Beschäftigung von zwölf Monaten und ein vorausgegangener Mindestaufenthalt von drei Jahren (vgl. BGE 151 II 726 E. 4; auch die Urteile 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.3.1; 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.3; 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5). Dabei setzt die Berufung auf das Verbleiberecht infolge Erreichen des Rentenalters - gleich wie bei den Verbleiberechten infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. bspw. jüngst das Urteil 2C_534/2024 vom 19. November 2025 E. 3.1 mit Hinweisen) - eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. das Urteil 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2; grundlegend auch das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91
Tsiotras, Randnrn. 17 f.).

3.2. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.2; 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; Urteile 2C_534/2024 vom 19. November 2025 E. 3.3; 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1).

Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.3; 131 II 339 E. 3.2 f.; Urteile 2C_534/2024 vom 19. November 2025 E. 3.4; 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 m.w.H.).

3.3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 bei einem Arbeitspensum von 80 Prozent als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 84.85 Stunden pro Monat (Pensum von durchschnittlich 53 Prozent) und einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'793.15 (Urteil 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 4). Andernorts wies das Bundesgericht ein Verfahren betreffend eine Arbeitstätigkeit in einem fixen Pensum von 38 Prozent für einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 zur näheren Abklärung der Umstände des Arbeitsverhältnisses an die Vorinstanz zurück (Urteil 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3).

Demgegenüber hat das Bundesgericht schon in früheren Verfahren eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- als untergeordnet und unwesentlich ("marginale et accessoire"; Urteil 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4) und ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 1'000.- als äusserst gering bezeichnet ("extrêmement peu", vgl. Urteil 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Dementsprechend hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft in jüngerer Zeit bei monatlichen Einkommen in der Höhe von rund Fr. 1'000.-- jeweils unter Berücksichtigung und Diskussion der konkreten Umstände der jeweiligen Arbeitsverhältnisse verneint (vgl. die Urteile 2C_534/2024 vom 19. November 2025 E. 4.2.1 [Fr. 992.60]; 2C_148/2023 vom 12. Februar 2025 E. 5.4 [Fr. 886.90 resp. 1'001.85]; 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 5.2 [Fr. 847.--]; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2 [Fr. 950.--]; 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3 [Fr. 900.--]). Auch eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden genügte trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat nicht, um die Arbeitnehmereigenschaft wieder zu erlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (Urteil 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2; vgl. ähnlich auch die Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6; 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7).

4.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin das Bestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts (vgl. vorne E. 3) zu Recht verneinte.

4.1. Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 60 Jahren ab dem 1. August 2014 für zwei Monate im Kundendienst und in der Reinigung in einer Autogarage tätig, die ihrem damaligen Ex-Ehemann und heutigen Ehemann gehörte. Nach Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit Ende September 2014 wies die Beschwerdeführerin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 64 Jahren im Mai 2018 keine weiteren Erwerbstätigkeiten nach, ebenso wenig entsprechende Suchbemühungen. Seit dem 1. Juni 2018 erhält sie eine ordentliche Altersrente von monatlich rund Fr. 110.--. Von der Schwedischen Rentenversicherung erhält sie eine monatliche Rente von SEK 3'507.-- (rund Fr. 306.--). Zudem wird sie mit monatlichen ErgänzungsIeistungen unterstützt.

Nachdem der Beschwerdeführerin aufgrund der Abhängigkeit von ErgänzungsIeistungen und der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft im August 2020 die Nichtverlängerung der AufenthaItsbewiIIigungen EU/EFTA in Aussicht gestellt wurde, reichte sie im Oktober 2020 zwei unbefristete Arbeitsverträge ein, wonach sie per 1. August 2020 zu 50 Prozent bei ihrer Tochter und zu 30 Prozent bei ihrer Schwiegertochter als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin angestellt wurde. Ab dem 1. Oktober 2021 reduzierte sie diese Tätigkeiten auf jeweils sieben und acht Stunden pro Woche, bevor sie die Tätigkeit per 31. Januar 2022 gänzlich aufgab. Zwischen August 2020 und Ende September 2021 erzielte die Beschwerdeführerin für beide Stellen (Gesamtpensum 80 Prozent) einen Nettoverdienst von monatlich Fr. 2'560.95. Für die letzten vier Monate ihrer Arbeitstätigkeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Januar 2022 reduzierte sie ihr Wochenarbeitspensum auf insgesamt ca. 15 Stunden bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 1'130.60.

4.2. Das angefochtene Urteil beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die per 1. August 2020 aufgenommenen Tätigkeiten bei der Tochter und Schwiegertochter die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 6 Anh. I FZA begründen konnten.

4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies im Wesentlichen in Analogie zum Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 (dort E. 5.2) mit der Begründung, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin insbesondere im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten (vgl. vorne E. 4.1) rein umfangmässig als gering erscheine, wobei es sich bei Arbeitspensum und Höhe des Einkommens praxisgemäss um wesentliche Aspekte der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft handle. Zudem falle ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme der zu beurteilenden Erwerbstätigkeit bereits seit zwei Jahren im Pensionsalter sowie unter dem direkten Druck des drohenden Bewilligungsentzugs und der Wegweisung aus der Schweiz befunden habe. Zudem verwies die Vorinstanz darauf, dass sich die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin jeweils innerhalb des Familienverbands erstreckt hätten und nur von kurzer Dauer gewesen seien. Bei einer Gesamtbeurteilung der Arbeitsverhältnisse von August 2020 bis Januar 2022 sei nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn von Art. 6 Anh. I FZA auszugehen (vgl. das angefochtene Urteil E. 8).

4.2.2. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 3.3) ist diesem Schluss nicht zu folgen. Zu beurteilen ist das konkrete Arbeitsverhältnis, vorliegend also die Anstellung der Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter und Schwiegertochter zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2022. Diesbezüglich ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vorne E. 4.1) dass die Beschwerdeführerin während 14 Monaten in einem Arbeitspensum von 80 Prozent arbeitete und dabei gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen und -ausweisen ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'560.95 erzielte. Bei einem Pensum von 80 Prozent und einem konstanten Einkommen in der genannten Höhe ist umfangmässig nicht von einer rein symbolischen Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. auch das Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Ebensowenig erscheint die Dauer von 14 Monaten (zuzüglich vier Monate in einem reduzierten Pensum) entgegen der Vorinstanz nicht grundsätzlich als zu kurz, um die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Soweit ersichtlich übte sie ihre Arbeit zudem regelmässig und nicht auf Abruf oder in stark schwankenden monatlichen Pensen aus. Neben den fixen Arbeitspensen und -entschädigungen sahen die Verträge ferner anteilsmässig Ferienansprüche, bezahlte Abwesenheiten sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vor (vgl. die Arbeitsverträge, bei den Akten der Vorinstanz; Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund greift auch die Analogie zum Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 zu kurz, zumal der dortige Beschwerdeführer umfangmässig mit 12 Wochenarbeitsstunden in einem viel geringeren Arbeitspensum tätig war und deshalb lediglich rund Fr. 950.-- verdiente. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr bewegt sich das Arbeitsverhältnis im Bereich von Niedriglohnanstellungen (hohes Pensum bei tiefer Entlöhnung; sog. "working poor"), die praxisgemäss das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft nicht ausschliessen (vgl. BGE 152 II 157 E. 5.1.2; die Urteile 2C_148/2023 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.2; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.1; sowie insb. 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig steht der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft
per seentgegen, dass ein Arbeitsverhältnis mit nahen Familienangehörigen eingegangen wurde (vgl. dazu schon das Urteil des EuGH vom 8. Juni 1999
Meeusen, Randnrn. 12 bis 17).

4.2.3. Damit wäre das vorliegend umstrittene Arbeitsverhältnis rein formell betrachtet im Grundsatz geeignet gewesen, die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin und damit ein Verbleiberecht im Sinn von Art. 4 Anh. I FZA zu begründen.

4.3. Indessen stellt sich angesichts der konkreten Umstände des Falls die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Arbeitnehmereigenschaft und in der Folge auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anh. I FZA beruft.

4.3.1. Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von den Absichten abhängig, aus welchen sie ausgeübt werden (Urteil des EuGH vom 23. September 2003 C-109/01
Akrich, Randnrn. 55 f.). Vorausgesetzt wird aber, dass das Freizügigkeitsrecht tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (Urteil des EuGH vom 23. März 1982 C-53/81
Levin, Randnrn. 20-23; zum Ganzen das Urteil 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4). Auch die Freizügigkeitsrechte nach FZA stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; 136 II 177 E. 3.2.3; eingehend zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; auch das Urteil 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt der zwingende allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen darf. Ein Mitgliedstaat muss die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. jüngst Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 C-116/16 und C-117/16
T Danmark und
Y Danmark Aps, Randnrn. 70 ff. mit Hinweisen). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Ob die Tatbestandsmerkmale eines Missbrauchs vorliegen, ist durch eine Analyse des gesamten Sachverhalts zu ermitteln (vgl. wiederum jüngst das Urteil
T Danmark und
Y Danmark Aps, Randnrn. 97 f. mit Hinweisen; zum Ganzen betreffend die Bestimmungen des FZA: BGE 130 II 113 E. 9.2 und die dort zitierte ältere europäische Praxis).

4.3.2. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sind streng; ein solcher ist nicht leichthin anzunehmen. Indessen bestehen vorliegend verschiedene Hinweise darauf, dass trotz formaler Einhaltung der Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft und daraus folgend des Verbleiberechts von Art. 4 Anh. I FZA das eigentliche Ziel dieser Bestimmung, nämlich die Gewährleistung eines eigenständigen Verbleiberechts für Erwerbsmigranten und -migrantinnen (vgl. Art. 1 lit. a FZA), nicht erreicht wird. Auf ein missbräuchliches Berufen auf die entsprechenden Freizügigkeitsrechte deuten namentlich die durchwegs im engen Familienkreis und erst über zwei Jahre nach der Pensionierung eingegangenen Arbeitsverhältnisse hin, aber auch Ungereimtheiten beim zeitlichen Ablauf der ersten Lohnzahlungen und der Meldung der Arbeitsverhältnisse bei den zuständigen Sozialversicherungsbehörden resp. dem Migrationsamt, alles vor dem Hintergrund der damals drohenden Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne A.b.; zum Ganzen schon die verfahrensauslösende Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024, insb. S. 6 ff.).

Allerdings hat die Vorinstanz die Frage des Rechtsmissbrauchs im angefochtenen Urteil nicht beurteilt. Unter anderem wegen der im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung beschränkten Kognition (vorne E. 2.2) rechtfertigt es sich nicht, dass das Bundesgericht als erste gerichtliche Instanz einen möglichen Rechtsmissbrauch prüft (vgl. Art. 29a BV). Entsprechend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid betreffend die Frage des Rechtsmissbrauchs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Wird das Vorliegen einer Missbrauchskonstellation verneint, ist zudem die im angefochtenen Urteil offen gelassene Frage zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin (Art. 6 Anh. I FZA) resp. daraus abgeleitet ein eigenständiges Verbleiberecht (Art. 4 Anh. I FZA) berufen kann, auch wenn sie die Erwerbstätigkeit erst nach Eintritt des Rentenalters aufgenommen hat, wie sie unter Verweis auf die Praxis zu den unselbständig Erwerbstätigen Personen geltend macht (vgl. BGE 146 II 145 E. 3.2.6-3.2.11 sowie betreffend unselbständig Erwerbstätige die Urteile 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.2; 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.2; vgl. auch BGE 151 II 726 E. 6.6).

5.

5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne des Vorstehenden zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Staatssekretariat für Migration hat Rechtsanwalt Dominik Züsli für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler

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