Bundesgerichtsentscheid

Asyl und Wegweisung; Rechtsverzögerung

2C_290/2026Entscheid vom 18.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM lehnte das Asylgesuch des türkischen Staatsangehörigen A.________ mit Verfügung vom 7. März 2025 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Gegen diese Verfügung erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; nachdem das Verfahren dort trotz Instruktionsverfügungen noch nicht abgeschlossen war, gelangte er mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Es hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG grundsätzlich ausgeschlossen ist und dies ebenso für Wegweisungsentscheide im Ausländerrecht gilt. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens erfassen diese Ausschlussgründe auch Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, weil nach Art. 94 BGG nur die Verzögerung eines beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheids gerügt werden kann. Da die Hauptsache ein Asyl- und Wegweisungsverfahren betrifft und keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, war auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde unzulässig; eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde stand gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht offen.

Entscheid

Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die behauptete Rechtsverzögerung materiell nicht.

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