Bundesgerichtsentscheid

Refus d'une autorisation d'établissement, subsidiairement d'une autorisation de séjour

2C_295/2026Entscheid vom 20.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der nordmazedonische Beschwerdeführer lebte seit 1994 in der Schweiz, erhielt 2019 die Niederlassungsbewilligung und verliess die Schweiz im August 2020; im November 2021 kehrte er zurück. Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen sowie erheblichen Betreibungen und Verlustscheinen stellte er 2023 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit, nachdem die kantonalen Behörden das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung festgestellt hatten. Streitgegenstand war, ob ihm trotz Wegfalls der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK oder auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG ein Aufenthaltsrecht zusteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, wenn kein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die Bewilligung besteht; Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG vermittelt keinen solchen Anspruch, da die Bestimmung ermessensweise ausgestaltet ist und eine Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens scheidet aus, weil die Vermutung eines gefestigten Aufenthaltsrechts nach langjährigem legalem Aufenthalt bei Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht weiterbesteht und der Beschwerdeführer wegen seiner zahlreichen Straffälligkeiten und seiner massiv belasteten finanziellen Situation keine besonders gelungene Integration geltend machen kann. Auch aus dem Familienleben folgt kein Aufenthaltsanspruch, da er seit 2020 von seiner Ehefrau getrennt lebt, der Sohn volljährig ist und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mangels geschützter Rechtsposition war zudem auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in der Sache ausgeschlossen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde verneint.

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