Bundesgerichtsentscheid

Ausweisung

2C_304/2026Entscheid vom 17.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der österreichische Staatsangehörige A.________ wurde vom fedpol gestützt auf Art. 68 AIG aus der Schweiz ausgewiesen; zugleich wurde gegen ihn ein 18-jähriges Einreiseverbot verfügt. Anlass waren insbesondere strafrechtliche Ermittlungen wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation sowie Hinweise, dass er die Ideologie des IS befürworte, Propaganda verbreite und IS-Mitglieder finanziell unterstütze. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil seine Begehren als aussichtslos erschienen; dagegen gelangte er ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig sei, weil der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsangehöriger unter das FZA falle und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne. Materiell sei entscheidend, ob die Hauptsache vor dem Bundesverwaltungsgericht ernsthafte Erfolgsaussichten habe; dies beurteile sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach Art. 65 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV. Gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ideologischen Nähe zum IS, seiner finanziellen Unterstützung, seiner Propagandatätigkeit und seiner Beeinflussung Dritter eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 68 AIG darstelle. Angesichts der fortschreitenden Radikalisierung erschienen auch mildere Massnahmen als ungenügend und das 18-jährige Einreiseverbot im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe deshalb weder Bundesrecht noch Verfassungsrecht verletzt, als sie die Begehren als aussichtslos einstufte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gegen die Ausweisung und das Einreiseverbot bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_304/2026

Urteil vom 17. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol),
Guisanplatz 1A, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Instruktionsrichterin, vom 24. April 2026 (F-2382/2026).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geboren 2003) ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist am 1. Dezember 2018 zum Islam konvertiert.
Die Jugendanwaltschaft Winterthur führte ab Oktober 2019 ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen gegen A.________. Dieses Verfahren übernahm die Bundesanwaltschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) im Juli 2023 und dehnte es im Verlaufe des Jahres 2025 auf die Tatbestände der Missachtung eines Kontaktverbots, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der Täuschung von Behörden und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe aus. Sie ermittelt gegen A.________ unter anderem aufgrund der Überweisung von Geldern im Umfang von mehreren tausend Franken nach Syrien zwecks Unterstützung von dort inhaftierten IS-Mitgliedern.
Gemäss Schlussbericht der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2025 geht aus der Überwachung einer Mehrzahl von Gesprächen unter anderem mit einem verurteilten Anhänger des Islamischen Staats (IS) hervor, dass A.________ das Gedankengut des IS - insbesondere das Töten von Juden und Christen - aktiv befürwortet und vom "Erschiessen von Polytheisten" geträumt habe. A.________ habe die IS-Ideologie verinnerlicht und erbringe aktiv Unterstützungsleistungen, indem er IS-Mitglieder finanziell unterstütze, IS-Propaganda verbreite und Drittpersonen von der IS-Ideologie zu überzeugen versuche.

B.

Mit Verfügung vom 20. März 2026 hat das Bundesamt für Polizei (fedpol) A.________ aus der Schweiz ausgewiesen, ihm eine Ausreisefrist bis zum 20. April 2026 gesetzt und ein ab dem Zeitpunkt der Ausreise gültiges, 18-jähriges Einreiseverbot verhängt. Gegen die Verfügung ist A.________ ans Bundesverwaltungsgericht gelangt. Dabei ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 24. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer 1) und forderte A.________ dazu auf, bis zum 26. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (Dispositivziffer 2), ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositivziffer 3).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 ist A.________, vertreten durch seinen Vater, erstmals ans Bundesgericht gelangt. Darauf wurde mit Urteil vom 20. Mai 2026 nicht eingetreten (Verfahren 2C_264/2026).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2026 gelangt A.________, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, erneut ans Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. April 2026 aufzuheben und ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, inklusive Verzicht auf die Leistung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2026 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung in dem Sinne gutgeheissen worden, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht gehalten ist, den Kostenvorschuss gemäss Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 24. April 2026 zu bezahlen.
Das Bundesamt für Polizei und das Bundesverwaltungsgericht haben auf die Vernehmlassung verzichtet. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit undatiertem Schreiben, das am 22. Juni 2026 der Schweizerischen Post übergeben wurde, hat A.________ seine Beschwerde ergänzt und weitere Beilagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2026, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers abgewiesen und er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). In der Sache geht es hier um eine gestützt auf Art. 68 Abs. 1 AIG (SR 142.20) angeordnete Ausweisung sowie um ein Einreiseverbot. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide betreffend die Ausweisung im Prinzip ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), ebenso gegen solche betreffend die Einreise bzw. Einreiseverbote (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Als österreichischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer indessen unter das FZA (SR 0.142.112.681), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 FZA dennoch zulässig ist (vgl. BGE 131 II 352 E. 1.4; Urteile 2C_227/2025 vom 4. August 2025 E. 3.1; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1).
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde (abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_264/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1; 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).

1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2026 unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten.

Das am 22. Juni 2026 der Schweizerischen Post übergebene Schreiben, mit dem der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu ergänzen beabsichtigt, wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteile 2C_208/2025 vom 24. April 2026 E. 1.2; 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.4).

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - also willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 65 VwVG, Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 9 BV vor. Er macht im Wesentlichen geltend, sie sei fälschlicherweise von der Aussichtslosigkeit seiner Begehren ausgegangen und habe ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht sowie willkürlich verweigert.

3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 65 VwVG. Gemäss dessen Absatz 1 wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 142 III 131 E. 4.1; vgl. Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 5.1; 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.1).

Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen kann (vgl. BGE 149 I 57 E. 6.1; 142 III 131 E. 4.1 m.w.H.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteile 2C_451/2025 vom 12. März 2026 E. 5.2; 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.2; 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1).

3.2. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, auf den sich die summarische Prüfung der Prozessaussichten beziehen muss, ist die gestützt auf Art. 68 AIG angeordnete Ausweisung sowie das nachfolgende Einreiseverbot.

Nach Art. 68 Abs. 1 AIG kann das Fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen, nachdem es den Nachrichtendienst des Bundes angehört hat (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Anh. I FZA). Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden (Art. 68 Abs. 3 AIG). Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit sind insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen; darunter fallen beispielsweise die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätigen Extremismus oder die organisierte Kriminalität (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3814; ebenso im Zusammenhang mit Art. 62 und 63 AIG: Art. 77b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Nachrichtendienstgesetzes [NDG; SR 121]).

3.3. Vorliegend ist der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, welche der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet (vgl. hiervor E. 2.2; Art. 105 Abs. 1 BGG), zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Gedankengut des IS - insbesondere das Töten von Juden und Christen - befürworte und dieses gar verinnerlicht habe. Ausserdem erbringt er aktiv Unterstützungsleistungen, indem er IS-Mitglieder finanziell unterstütze, IS-Propaganda verbreite und Drittpersonen von der IS-Ideologie zu überzeugen versuche.

Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die Aussichtslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt und er deshalb gestützt auf Art. 68 AIG aus der Schweiz ausgewiesen werden kann. Mit anderen Worten sind die Gewinnaussichten im vorinstanzlichen Verfahren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Dies gilt im Übrigen auch für seine Eventualbegehren, mit denen er geeignete Ersatzmassnahmen oder eine "massiv[e]" Reduktion des Einreiseverbots beantragt. Denn seine Radikalisierung hat sich trotz der gegen ihn laufenden Strafuntersuchungen und der angeordneten Massnahmen (insbesondere der vorsorglichen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG [SR 311.1] zwischen dem 31. Januar 2021 und 16. Juli 2023 sowie der Untersuchungshaft zwischen dem 29. Oktober 2024 und dem 23. Dezember 2024) über die Jahre verstärkt, was klar gegen die Wirksamkeit von milderen Massnahmen wie einer Verwarnung spricht und in Verbindung mit den geäusserten Gewalt- bzw. Terrorismusphantasien unter summarischer Betrachtung auch ein 18-jähriges Einreiseverbot im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit als verhältnismässig erscheinen lässt.
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Soweit er der Vorinstanz vorwirft, eine "unzulässige" Antizipation des Hauptentscheides bzw. eine Hauptsachenbeurteilung vorgenommen zu haben, so trifft dies nicht zu. Das angefochtene Urteil stellt vielmehr den vorläufig bekannten Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen summarisch dar, um gestützt darauf die Prozessaussichten zu beurteilen. Eine Prüfung der Prozessaussichten kommt naturgemäss in der Regel nicht ohne die Einschätzung materiell-rechtlicher Fragen aus (vgl. Urteil 4A_166/2026 vom 21. Mai 2026 E. 3.4). Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die Ausweisung und das Einreiseverbot stark betroffen ist und dass er deshalb gewillt ist, auch einen praktisch aussichtslosen Rechtsweg zu beschreiten. Dabei übersieht er aber, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kein Selbstzweck bzw. keine Sozialleistung ist, sondern der Durchsetzung der zumindest nicht vom vornherein ausgeschlossenen Rechte der bedürftigen Partei dient (vgl. hiervor E. 3.1; vgl. zu den zu berücksichtigenden finanziellen Interessen des Gemeinwesens, BGE 122 I 203 E. 2e). Soweit der Beschwerdeführer letztlich zur Begründung ergänzend auf seine Beschwerde an die Vorinstanz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernisse genügende Begründung in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, genügen nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 2C_630/2022 vom 26. August 2022 E. 2.5).

3.4. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet: Soweit er der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).

Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden. Ausserdem ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (und sofern überhaupt vorliegend anwendbar Art. 13 EMRK) verletzt hat. Diese Garantien entbinden den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon, einen rechtskonform einverlangten Kostenvorschuss zu leisten (vgl. Urteile 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 3.4.3; 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5).

4.

Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Anträge des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert und ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG verweigert. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben (vgl. Urteile 1C_464/2024 vom 17. März 2025 E. 3; 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 9).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), da die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz offensichtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hiervor E. 3.3). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt somit die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Instruktionsrichterin, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Brugger

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