Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der aus Guinea stammende Beschwerdefuehrer lebte seit 2000 in der Schweiz, erhielt nach Heiraten mit Schweizerinnen Aufenthaltsbewilligungen, wurde aber mehrfach und teils schwer wegen Betaeubungsmitteldelikten verurteilt. Nach der rechtskraeftigen Nichtverlaengerung seiner Bewilligung im Jahr 2015 verliess er die Schweiz nicht; ein Wiedererwaegungsgesuch war bereits 2020 erfolglos geblieben. Streitgegenstand war, ob auf sein neues Gesuch von 2024 wegen wesentlich geaenderter Umstaende einzutreten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer frueher wegen Straffaelligkeit beendeten Anwesenheit ein neues Gesuch nach rechtskraeftiger Wegweisung grundsaetzlich nur dann neu zu beurteilen ist, wenn sich die entscheiderheblichen Umstaende seit dem letzten rechtskraeftigen Entscheid wesentlich veraendert haben. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt war hier nicht 2014 oder 2015, sondern die unangefochten gebliebene Nichteintretensverfuegung vom 3. Maerz 2020. Die seitdem vertieften familiaeren Beziehungen und die behauptete Integration beruhten weitgehend darauf, dass der Beschwerdefuehrer trotz Wegweisung unrechtmaessig in der Schweiz verblieb; solchen Umstaenden kommt nur vermindertes Gewicht zu. Auch eine relevante Bewaehrung lag nicht vor, zumal er wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde; aus Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK ergab sich daher kein Anspruch auf Neubeurteilung. Eine Gehoersverletzung verneinte das Gericht, weil das erwaehnte Strafverfahren wegen Hehlerei fuer den Ausgang nicht entscheidrelevant war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestaetigte, dass auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels wesentlicher Veraenderung der Umstaende nicht einzutreten ist.
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