Bundesgerichtsentscheid

Asyl und Wegweisung

2C_309/2026Entscheid vom 26.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM wies das Asylgesuch des deutschen Staatsangehörigen A.________ ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies 2024. Im Jahr 2026 ersuchte A.________ um Revision dieses Urteils, leistete jedoch den vom Bundesverwaltungsgericht nach Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung verlangten Kostenvorschuss nicht. Darauf trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wogegen A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit von Amtes wegen und hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss erfasst auch Nichteintretensentscheide aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens, wenn die Sache materiell ein Asylverfahren betrifft. Da vorliegend die Revision eines asylrechtlichen Urteils und damit letztlich die Abweisung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung betroffen waren, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde schied ebenfalls aus, weil sie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Begehren um Rueckweisung zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs blieb damit erfolglos.

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