Revoca del permesso di domicilio UE/AELS e commutazione in un permesso di dimora UE/AELS
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der spanische Beschwerdeführer lebt seit 1986 in der Schweiz und verfügt seit 1991 über eine Niederlassungsbewilligung, die nach Inkrafttreten des FZA in eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA umgewandelt wurde. Wegen zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen, einer stark anwachsenden Verschuldung und mehrerer fremdenpolizeilicher Verwarnungen widerrief der Kanton Tessin 2023 die Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch eine auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Streitgegenstand war, ob diese Umwandlung rechtmässig ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 63 Abs. 2 AIG auch auf vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen anwendbar ist, sofern sich die Umwandlung auf nach diesem Datum eingetretene oder fortdauernde Umstände stützt; ältere Tatsachen dürfen zur Einordnung mitberücksichtigt werden. Die einschlägigen Verträge mit Spanien und das FZA stehen einer Umwandlung nicht entgegen, und die Voraussetzungen der Bewilligungswiderrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 AIG müssen dafür nicht erfüllt sein. Angesichts der schweren, überwiegend nach 2019 begangenen Delinquenz sowie der weiterhin massiv verschlechterten Schuldenlage bejahte das Gericht ein aktuelles und erhebliches Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben könne und frühere Verwarnungen ohne Wirkung geblieben seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Umwandlung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde bestätigt.
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