Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM lehnte die Asylgesuche einer ukrainischen Mutter und ihrer minderjährigen Tochter ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss verlangt. Mit Eingabe an das Bundesgericht verlangten sie insbesondere die Aussetzung der Wegweisung und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es nur im Rahmen der im BGG vorgesehenen Rechtsmittelverfahren tätig werden kann und keine allgemeinen humanitären Schutzgesuche oder vorsorglichen Massnahmen ausserhalb eines hängigen zulässigen Verfahrens behandeln darf. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG grundsätzlich ausgeschlossen; Gleiches gilt im Ausländerrecht für Wegweisungsentscheide nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG. Die angefochtene Zwischenverfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Kostenvorschuss folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg der Hauptsache, die hier ein Asylverfahren betrifft. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war ausgeschlossen, weil sie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offensteht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit fiel auch das Begehren um vorsorgliche Aussetzung der Wegweisung im bundesgerichtlichen Verfahren ausser Betracht.
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