Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintretensentscheid)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die libanesische Beschwerdeführerin und ihre Tochter erhielten nach der Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Nach Auflösung des ehelichen Haushalts widerrief das luzernische Migrationsamt 2021 die Bewilligungen und wies beide weg. Streitig war vor Bundesgericht einzig, ob die kantonalen Instanzen wegen verspäteter Verwaltungsbeschwerde zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Rechtmaessigkeit des kantonalen Nichteintretensentscheids zu prüfen sei, nicht aber ein materieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es bestätigte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Verfügung des Migrationsamts am 15. Mai 2021 mittels A-Post Plus ins Postfach des damaligen Rechtsvertreters gelangt war; eine samstägliche Zustellung oder eine besondere Vereinbarung mit der Post ändert am fristauslösenden Zugang nichts. Nach luzernischem Verfahrensrecht ist die Zustellung per A-Post Plus zulässig, und die Rechtsmittelfrist begann am Folgetag zu laufen und endete am 14. Juni 2021. Die erst am 16. Juni 2021 eingereichte Verwaltungsbeschwerde war daher verspätet, wobei sich die Beschwerdeführerinnen das Versäumnis ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen müssen; auch Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK wurde nicht verletzt.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt es beim kantonalen Nichteintretensentscheid betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen; die Frage der Ausreisefrist wurde vom Bundesgericht nicht neu festgesetzt.
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